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Mit befristetem Arbeitsvertrag in Elternzeit?

Zeit mit dem Nachwuchs verbringen statt arbeiten gehen - dank Elternzeit kein Problem. Bei Zeitverträgen gibt es aber ein Detail zu beachten.

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Elternzeit kann die schönste Zeit mit dem Nachwuchs sein.
Elternzeit kann die schönste Zeit mit dem Nachwuchs sein. © Pixabay.com/Sebagee (Symbolfoto)

Viele Beschäftigte wollen nach der Geburt des Kindes oder zu einem späteren Zeitpunkt in Elternzeit gehen. Doch geht das auch, wenn man einen befristeten Arbeitsvertrag hat?

Ja, lautet die Antwort. "Grundsätzlich kann man auch bei einer befristeten Stelle in Elternzeit gehen", stellt Arbeitsrechtler Alexander Bredereck klar. Dennoch gibt es einige Details zu beachten. Und für manche Personengruppen gelten Sonderregelungen.

Rechtzeitig anmelden

Allgemein gilt: Auch bei befristeten Verträgen muss die Elternzeit rechtzeitig angemeldet werden. Bei Kindern unter drei Jahren also spätestens 7 Wochen vor dem Start. Soll die Elternzeit losgehen, sobald das Kind auf der Welt ist, sind es 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Kindern ab drei Jahren muss sie mindestens 13 Wochen vorher angemeldet werden.

Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich - zumindest, wenn das Kind unter drei Jahre alt ist. Danach kann es in gewissen Konstellationen anders sein.

Ausnahmen für Azubis und andere Gruppen

Was aber bei befristeten Verträgen zu beachten ist: Sie verlängern sich in der Regel nicht durch die Elternzeit. "Für bestimmte Bereiche gibt es aber Ausnahmen", so Bredereck. Das betrifft Azubis und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, informiert das Bundesfamilienministerium.

Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt aber: Ihr Vertrag muss nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet sein. Bei einer Befristung aufgrund einer Drittmittel-Finanzierung verlängert sich der Vertrag hingegen nicht durch die Elternzeit. Auch bei Verträgen, die nach dem Hochschulrahmengesetz vor Mitte April 2007 befristet wurden, sei eine Verlängerung der Anstellung möglich, heißt es in einer Broschüre des Ministeriums. (dpa/tmn)