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Die häufigsten Fallen bei einem Mietvertrag

Da hat man nun also endlich, meist nach langem Suchen, erfolgreich eine passende Wohnung gefunden

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© Bildautor: mastersenaiper

und wartet nur noch auf die Zusage des Vermieters, um mit dem Umzug loslegen zu können. Vor lauter Freude sollte man aber nicht gleich, ohne genaues Durchlesen und Prüfen, den vorgelegten Mietvertrag unterzeichnen. Denn dabei könnten, auch ohne böswillige Absicht des Vermieters, die eine oder andere Mietfalle oder auch Missverständnisse stecken, die sich im Laufe des Mietverhältnisses oder an dessen Ende negativ auswirken könnten. Dies ist den meisten Fällen auch mit Kosten verbunden, die man natürlich so nicht eingerechnet hat. Darum gilt: Nicht gleich den Umzug planen, sondern zuerst prüfen, nachfragen oder an anderer Stelle Rat einholen, damit man nicht in eine Mietfalle tappt! 

Kündigungsverzicht

Auf einen Kündigungsverzicht für eine bestimmte Anzahl von Jahren, sollte man sich nur dann einlassen, wenn man absolut sicher ist, in dieser Zeit keinen Ortswechsel oder einen Umzug in eine andere Wohnung vornehmen zu müssen. Aber oftmals können Lebenspläne schnell durchkreuzt werden und einen Umzug erfordern, sei es durch einen Arbeitsplatzwechsel, eine unerwartete Erbschaft einer Wohnung oder eines Hauses, Verlust des Arbeitsplatzes und vieles mehr. Natürlich kann einem niemand einen Umzug an einen anderen Ort verbieten, aber die Miete ist vereinbarungsgemäß weiter zu bezahlen, sofern keine anderweitige Einigung möglich ist. Im schlimmsten Fall könnte dies eine teure Mietfalle werden. 

Genaue Größe der Wohnung

Auch dieser Punkt stellt sich für Mieter oftmals als Mietfalle heraus. Eine Minderung der Miete kann nur dann erfolgen, wenn diese im Mietvertrag genau angegeben ist und mindestens 10 % Abweichung zur tatsächlichen Größe beträgt. Ist im Mietvertrag keine Angabe der Quadratmeter vorhanden, sondern wird diese nur mündlich genannt, besteht kein Anspruch auf Mietminderung. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine Verringerung der Miete, wenn der Vermieter im Mietvertrag angibt, dass die Anzahl der Quadratmeter abweichen kann, beispielsweise durch Messfehler. 

Abrechnung der Nebenkosten

Der Mieter zahlt dabei eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten. Am Ende einer Abrechnungsperiode gibt es eine genaue Aufstellung, wie sich die Kosten verteilen. Dies kann entweder, wenn man besonders sparsam war, eine Gutschrift, oder auch eine Nachzahlung bedeuten, je nach individuellem Verbrauch von Wasser und Heizung. Auch die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Hauses sind darin anteilsmäßig enthalten, beispielsweise für Gebäudeversicherung, Hausmeisterdienste, Instandhaltung, etc.

Sollte eine generelle Pauschale für die Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart sein, kann man als Wohnungsmieter durchaus ein schlechtes Geschäft machen. Vor allem dann, wenn man wenig an Heizung oder Wasser verbraucht, weil man sich nur relativ wenig in den eigenen vier Wänden aufhält. Man zahlt dann trotzdem immer die gleiche Miete, natürlich dann ohne genaue Endabrechnung. Langfristig kann dies so zu einer teuren Mietfalle werden. 

Mängel in der Wohnung und Reparaturen

Sollte man nach dem erfolgreichen Umzug in die neue Wohnung feststellen, dass sich da doch noch kleinere Mängel befinden, sollte man dies mit Bildern dokumentieren und schriftlich melden. Sonst könnte der Vermieter bei einem Auszug aus der Wohnung, die Reparaturen dafür in Rechnung stellen und so zu einer weiteren Mietfalle werden.

Es gibt natürlich viele Bereiche in der Wohnung, die durch Abnutzung defekt werden können, beispielsweise wenn ein Wasserhahn tropft oder ein Türschloss nicht mehr richtig schließt. Wenn im Vertrag ein Vertragspunkt für Kleinreparaturen enthalten ist, muss der Mieter für die Instandsetzungen aufkommen. Dabei kann der Vermieter die Reparaturen in Auftrag geben und die Kosten in Rechnung stellen. Dafür gibt es aber auch finanzielle Grenzen. Die Kosten dafür sind mit einer Nettokaltmiete pro Jahr begrenzt. 

Unterzeichnung des Vertrags durch einen oder alle Mieter

Eine weitere Mietfalle vor dem Umzug steckt in der Frage, wer soll, bei mehreren Personen den Mietvertrag unterschreiben. Auch diesen Punkt sollte man vor dem Umzug in die neue Wohnung genau erörtern, vor allem bei WG`s ist dies, wegen der Haftung sehr wichtig. Unterschreibt nur eine Person den Mietvertrag, ist dies Person ganz alleine für die Pflichten aus dem Mietvertrag verantwortlich. Setzen alle Personen ihre Unterschrift unter den Vertrag, kann der Vermieter den Vertrag nur dann auflösen, wenn alle Unterzeichner dem zustimmen. Damit der Vermieter aber auch die Miete erhält, haften alle Bewohner gesamtschuldnerisch, das heißt, scheidet ein Mitbewohner aus oder kommt in Zahlungsschwierigkeiten, müsse alle anderen für dessen finanzielle Verpflichtungen gerade stehen. 

*Die Redaktion der Sächsischen Zeitung ist für den Inhalt des Artikels nicht verantwortlich und übernimmt für die Richtigkeit keine Haftung.