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BGH kündigt erste Corona-Entscheidung im Reiserecht für August an

Die Pandemie hat die Urlaubspläne vieler Menschen über den Haufen geworfen. Wann kann die Pauschalreise kostenfrei storniert werden, wann nicht?

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Das BGH will Anfang August eine Entscheidung zu Reisestornierungen in Corona-Zeiten bekanntgeben.
Das BGH will Anfang August eine Entscheidung zu Reisestornierungen in Corona-Zeiten bekanntgeben. © Henning Kaiser/dpa (Symbolfoto)

Karlsruhe. Ein Mann kündigt bei Ausbruch der Pandemie eine gebuchte Pauschalreise, wenig später wird sie sowieso unmöglich - muss er trotzdem Stornogebühren zahlen? Das prüfen die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) seit Dienstag. Ursprünglich hatten sie gleich eine Entscheidung verkünden wollen. Nach weiteren Beratungen im Anschluss an die Verhandlung wurde der Termin aber ohne Angabe von Gründen auf den 2. August verschoben.

Es ist der erste Corona-Fall im Reiserecht, der die obersten Zivilrichter erreicht hat. Der Kläger hatte bei einem Münchner Veranstalter für mehr als 6.000 Euro eine Japan-Reise gebucht, die vom 3. bis 12. April 2020 stattfinden sollte. Am 1. März trat er wegen der sich zuspitzenden Lage von der Reise zurück und bezahlte vertragsgemäß 25 Prozent Stornokosten, knapp 1.540 Euro. Ende März erging für Japan ein Einreiseverbot. Nun will er das Geld zurück.

Laut Gesetz kann der Kunde jederzeit von seiner Buchung zurücktreten. Dem Reiseveranstalter steht aber eine "angemessene Entschädigung" zu - die Stornogebühren. Ein Recht auf kostenlosen Rücktritt gibt es nur, "wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen".

Bisher ist umstritten, ob es dabei allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts oder auch auf die weitere Entwicklung ankommt. Je nach Gericht wird mal so, mal so geurteilt. Die BGH-Richter tendieren nun dazu, auch die nachträglichen Entwicklungen in den Blick zu nehmen, wie der Vorsitzende Klaus Bacher in der Verhandlung sagte.

Möglicherweise Fall für Europäischen Gerichtshof

Dem Kläger würde das helfen: Das Landgericht München I hatte dem Veranstalter Recht gegeben, weil es am 1. März 2020 noch keine Reisewarnung gab und sich die Situation auch hätte entspannen können. "Ein erhebliches Infektionsgeschehen zu diesem Zeitpunkt wird nicht vorgetragen", heißt es in dem Urteil. Dazu äußerte sich Bacher kritisch: Möglicherweise reiche schon Ungewissheit aus, um es unzumutbar zu machen, sich auf eine Reise einzulassen.

Allerdings spielen die Richter auch mit dem Gedanken, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuschalten. Denn für Pauschalreisen gibt es in einer EU-Richtlinie einheitliche Regeln. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat bereits in einem ganz ähnlichen Fall Fragen in Luxemburg vorgelegt. Bachers Senat steht nun vor der Entscheidung, ob er auch diesen Weg geht. (Az. X ZR 53/21)

Inzwischen bieten viele Reiseveranstalter unter bestimmten Bedingungen eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung wegen Corona an. Bei sogenannten Flex-Tarifen lässt sich die Möglichkeit gegen Aufpreis hinzubuchen. Reisende, die Flug und Unterkunft auf eigene Faust buchen, sind generell nicht so gut abgesichert wie Pauschalurlauber. Für sie gelten nicht dieselben Regeln. (dpa)