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Müssen Bewohner von Pflegeheimen die monatliche TV-Gebühr zahlen?

18,36 Euro im Monat werden für die öffentlich-rechtlichen Sender fällig. Um die Gebühr kommt kaum jemand - es gibt aber Ausnahmen.

Von Kornelia Noack
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Um die Rundfunkgebühr kommt kaum jemand herum. Pro Haushalt werden 18,36 Euro im Monat fällig.
Um die Rundfunkgebühr kommt kaum jemand herum. Pro Haushalt werden 18,36 Euro im Monat fällig. © Nicolas Armer/dpa

„Meine Frau hat Pflegegrad vier und leidet unter einer schweren Demenz. Sie lebt nun in einem Pflegeheim, in einem Einzelzimmer. Obwohl sie TV und Radio nicht nutzen kann, soll sie TV-Gebühren zahlen. Ist das denn rechtens?“

Dazu Micaela Schwanenberg, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Sachsen: Jeder Haushalt in Deutschland muss für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Gebühr zahlen. Derzeit liegt der Rundfunkbeitrag, vielen noch als GEZ-Gebühr bekannt, bei 18,36 Euro im Monat. Dieser Beitrag fällt pro Haushalt an, egal wie viele Menschen in der Wohnung leben, und unabhängig davon, ob überhaupt Radio- oder Fernsehgeräte vorhanden sind. Unter gewissen Umständen kann man sich aber von der Beitragspflicht befreien lassen beziehungsweise den Beitrag reduzieren. Das gilt etwa bei einem Umzug in ein Pflegeheim.

Wer dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung zieht und vollstationär betreut wird, kann sich vom Rundfunkbeitrag abmelden. Das Zimmer in einem Heim gilt dann nicht als Haushalt. Das Formular für die Abmeldung stellt der Beitragsservice auf seiner Internetseite zur Verfügung. Die Pflegeeinrichtungen geben in der Regel dafür auch die erforderliche schriftliche Bestätigung aus. Dasselbe gilt übrigens für den Umzug von Menschen mit Behinderung in eine Wohneinrichtung. Auch hier endet bei dauerhafter Unterbringung die Beitragspflicht.

Allerdings: Von einem Pflegeheim abzugrenzen ist ein Altenwohnheim. Wird hier keine vollstationäre Pflege angeboten, sind die Bewohner in der Regel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet.

Beachten Sie: Wohnen Sie als Angehöriger weiter in der eigenen Wohnung, wird hierfür weiterhin die Rundfunkgebühr fällig. Falls die Rechnung bislang auf den Namen Ihrer Frau lief, können Sie dies nun auf Ihren Namen umschreiben lassen.

Darüber hinaus gibt es weitere Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Von der Zahlung befreien lassen können sich unter anderem taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe; ebenso Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung im Alter. Eine Ermäßigung gibt es in der Regel für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis.

Wichtig ist: Der Beitragsservice muss die Abmeldung schriftlich bestätigen.