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Wie Kriminelle die Identität klauen

Immer wieder gibt es Fälle von Identitätsdiebstahl bei Onlinebestellungen, zeigen Beschwerden bei der Verbraucherzentrale. So wehren Sie sich.

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Immer wieder bestellen Kriminelle im Namen anderer.
Immer wieder bestellen Kriminelle im Namen anderer. © Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Der Fall: „Ich habe mehrere Mahnungen von Paypal erhalten und soll Rechnungen zahlen für Sachen, die ich nie bestellt habe. Wie passiert so was, und was kann ich dagegen tun?“

Dazu Claudia Kleinfeldt von der Verbraucherzentrale Sachsen: Es kann sehr gut sein, dass Kriminelle in Ihrem Namen eingekauft haben. Der Diebstahl von Identitäten tritt leider immer häufiger auf. Hierbei gibt es vor allem zwei Vorgehensweisen. Bei der ersten Variante sind Kriminelle irgendwie an die Log-in-Daten Ihres Kundenkontos bei einem Onlinehändler gekommen oder haben das Kundenkonto gehackt. Dann beginnen sie dort, auf Ihren Namen Waren auf Rechnung zu bestellen. So schlimm das ist, haben Sie hier aber den Vorteil, dass Sie direkt vom Onlinehändler Zahlungsaufforderungen per E-Mail oder Post erhalten. Der Identitätsdiebstahl fällt somit wesentlich schneller auf.

Die zweite Variante ist wesentlich komplizierter. Hier legen Kriminelle in Ihrem Namen ein falsches Kundenkonto bei einem Zahlungsdienstleister (wie Paypal, Klarna, etc.) an. Dazu nutzen sie Ihren Namen, hinterlegen aber eine andere E-Mail-Adresse als die Ihre. Mit diesem falschen Account beim Zahlungsdienstleister bestellen sie munter. Der Zahlungsdienstleister fungiert als Mittelsmann, der ihre Bestellung bezahlt und so den Kaufpreiszahlungsanspruch des Onlinehändlers gegen Sie erwirbt. Problematisch ist hier, dass jegliche E-Mail-Korrespondenz (Zahlungsaufforderungen, Mahnungen) an Ihnen vorbei geführt wird. Hierdurch erfahren Sie meist erst durch Schreiben eines Inkassounternehmens von dem Identitätsdiebstahl. Auch wenn der Schock groß ist, ignorieren Sie diese nicht, sondern bewahren Sie Ruhe. Legen Sie unverzüglich schriftlich per Einschreiben Widerspruch gegen die Mahnung beziehungsweise das Inkassoschreiben ein. Erstatten Sie Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei und legen Sie eine Kopie der Anzeige dem Widerspruch bei.

Nun muss das Inkassounternehmen beweisen, dass Sie den Vertrag wirklich geschlossen haben. Haben Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, legen Sie sofort Widerspruch bei Gericht ein. Die Frist beträgt in diesem Fall nur zwei Wochen. Verpassen Sie diese, kann ein Vollstreckungstitel gegen Sie erwirkt werden. Dann können Sie sich nicht mehr auf den Identitätsdiebstahl berufen.

  • Haben auch Sie eine Frage zum Thema? Am Freitag, den 10.11.2023, von 9 bis 11 Uhr bekommen Sie kostenlos Rat. Rechtsexpertin Claudia Kleinfeldt beantwortet Ihre Fragen unter: 0351-28 70 86 33.