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Alles muss raus

Die Angeklagten sollen in einem Haus Armaturen abgebaut haben. Es war ihr eigenes. Wieso landen sich dann vor Gericht?

Von Jürgen Müller
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Auch Thermostatventile ähnlich diesen sollen die Angeklagten gestohlen haben.
Auch Thermostatventile ähnlich diesen sollen die Angeklagten gestohlen haben. © dpa

Meißen. Auf den ersten Blick mutet die Anklage etwas merkwürdig an. Den beiden Angeklagten, einem 71-jährigen Mann und einer 68 Jahre alten Frau, wird vorgeworfen, aus einem leerstehenden Haus in Meißen verschiedene Armaturen wie Thermostate an Heizkörpern, Abdeckungen und Lichtschaltern, Türschlösser, Waschbecken und Toilettenbecken abgebaut und gestohlen zu haben, außerdem einen Hochdruckreiniger, einen Rasenmäher, eine Holzleiter. Das Kuriose daran: Es war ihr eigenes Haus. Wieso sitzen die beiden dann vor Gericht? Nun, es war mal ihr Haus. Weil sie die Kredite nicht mehr bedienen konnten, wurde es zwangsversteigert. Wollten sie also noch rausholen, was irgendwie zu verwerten war.

Die beiden streiten die Taten ab. In dem Mehrfamilienhaus habe es „problematische Mietverhältnisse“ gegeben. Die Wohnungen seien nur an alleinstehende junge Männer vermietet worden. Für Familien sei der Zustand nicht zumutbar gewesen. Die Bewohner hätten teilweise die Wohnungen demoliert und verschiedene Dinge entwendet. „Wir hatten kein Geld, um Ersatz zu beschaffen. So haben wir manche Sachen wie Thermostatventile aus leerstehenden Wohnungen abmontiert und in einer anderen wieder eingebaut“, sagt der Mann. Indirekt beschuldigt er den neuen Eigentümer des Diebstahls. Der sei mehrfach unangemeldet in dem Haus aufgetaucht. Er habe auch den Keller des Sohnes aufgebrochen, behaupten sie. Und überhaupt: Um alle Sachen, die das Haus betroffen hätten, habe sich ihr Sohn gekümmert.

Ursprünglich sollte das Haus, in dem auch die Angeklagten und ihr Sohn wohnten, verkauft werden. Ein Kaufvertrag sei aber nicht zustande gekommen, weil der Interessent eine Mängelliste nicht akzeptiert habe. Dieser hat das Haus schließlich ersteigert. Danach habe er den beiden, die ebenfalls in dem Haus wohnten, keinen Mietvertrag gegeben, sondern diese zwangsgeräumt.

Als der neue Eigentümer als Zeuge gehört wird, stellt sich vieles jedoch ganz anders dar. Die beiden Angeklagten hätten es ihm so schwer wie möglich machen wollen. Für die Zwangsräumung habe er mit 2 000 Euro in Vorleistung gehen müssen. Das solle ihm so teuer wie möglich kommen, habe ihm die Angeklagte gesagt. Es seien nach der Zwangsversteigerung nicht nur Thermostate und Abdeckungen, sondern auch Steckdosen und Türklinken abgebaut worden. Drähte an den Steckdosen seien so kurz abgeschnitten worden, dass man an die Stromleitung nicht mehr herankam. Die abgebauten Teile hätten sich dann in dem Keller befunden, den der Sohn nutzte. Nicht er, sondern der Gerichtsvollzieher habe den Keller öffnen lassen. Die Angeklagten hätten ihm nur einen Haustürschlüssel übergeben, die anderen behalten. Auch für den Heizraum hätten sie noch Schlüssel gehabt. Dort hätten sie unbefugt Einstellungen an der Heizung geändert und auch einen Schlauch zum Nachfüllen von Wasser in die Heizungsanlage gestohlen. Er habe alle Teile neu kaufen müssen. „Thermostatventile und Abdeckungen habe ich jetzt doppelt“, sagt der neue Eigentümer.

Für den Staatsanwalt haben sich die Tatvorwürfe im Wesentlichen bestätigt. Er fordert für die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls Geldstrafen von jeweils 500 Euro. Doch die Richterin spricht die Angeklagten frei. Die beweglichen Gegenstände wie Rasenmäher, Hochdruckreiniger und Leiter durften die Angeklagten behalten, diese seien nicht von der Zwangsversteigerung erfasst gewesen. Blieben also noch die Thermostatventile, Schalter und Abdeckungen. Die Beweisaufnahme habe keinen Diebstahlsvorwurf ergeben. Es sei nicht nachzuweisen, ob die Teile erst nach der Zwangsvollstreckung abmontiert wurden. Überhaupt sei nicht nachzuweisen, wer wann etwas abgebaut habe. Die Gegenstände könnten wie von den Angeklagten angegeben aus einer anderen Wohnung stammen. Ob dies so war, hätte geklärt werden müssen, ehe eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werde, so die Richterin.