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Ärger um einen abgesagten Flug

Eine Kamenzerin forderte eine Entschädigung von Eurowings. Erst wurde das rigoros abgelehnt. Dann zahlte das Unternehmen aber ganz schnell. Wie kam das?

Von Frank Oehl
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Entschädigung für einen über Nacht abgesagten Flug nach Stuttgart forderte eine Frau aus Kamenz von Eurowings. Die Lufthansa-Tochter zahlte aber erst im zweiten Anlauf.
Entschädigung für einen über Nacht abgesagten Flug nach Stuttgart forderte eine Frau aus Kamenz von Eurowings. Die Lufthansa-Tochter zahlte aber erst im zweiten Anlauf. © dpa

Kamenz. Wer einen Flug bucht, macht dies aus guten Gründen. Misslich ist es in jedem Fall, wenn die vorgesehene Destination plötzlich unerreichbar wird. Der Kamenzerin Cornelia Berndt ist es so ergangen. Sie wollte am 3. Oktober mit Eurowings von Dresden nach Stuttgart fliegen. Doch in der Nacht zum Tag der Deutschen Einheit erhielt sie eine Mail der Lufthansa-Tochter, dass der Flug EW 2025 ersatzlos ausfalle. Da ihr keine brauchbare Alternative angeboten werden konnte, machte Cornelia Berndt am 4. Oktober Ausfallentschädigung in Höhe von 250 Euro geltend.

In der Tat greift nämlich bereits seit 2004 eine EU-Verordnung, welche die Fluggastrechte deutlich gestärkt hat. Wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet startet oder gar annulliert wurde oder wenn man nicht an Bord kam, weil der Flieger überbucht war, kann jeder Passagier bis zu 600 Euro Entschädigung beanspruchen. Die Höhe hängt dabei nicht vom Flugpreis ab, sondern von der Entfernung zwischen den Flughäfen. 250 Euro ist das Minimum. Aber auch dieses Geld wurde Cornelia Berndt zunächst verwehrt. Eurowings machte in einer Rückmail noch am gleichen Tag „außergewöhnliche Umstände“ geltend – eine Wartung des Fluggeräts nach Vogelschlag. Damit sei „das Luftfahrtunternehmen von der Zahlung der Ausgleichsleistung und weitergehenden Kosten befreit“, hieß es.

Brief an die Verbraucherhilfe

Cornelia Berndt wandte sich daraufhin über die Homepage flugrecht.de an die GDVI Verbraucherhilfe GmbH. Und siehe da: Die zunächst abgelehnte Erstattung war ruckzuck auf ihrem Konto. Abzüglich einer Provision für die Flugrechte GmbH, die 30 Prozent, also etwa 83 Euro betrug. Aber immerhin: Besser als nix, zudem hatte sich die Verbraucherhilfe mithilfe des schnell ausgefüllten Internet-Musterbriefes um alles gekümmert. In der Werbung der Gesellschaft wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Kunde „kein Kostenrisiko“ trage, weil man ja nur „im Erfolgsfall eine Provision“ erhalte.

Dass der Erfolgsfall so zeitnah und problemlos eintrat, hat Cornelia Berndt aber stutzig gemacht. War die Begründung zur Ablehnung ihrer Forderung etwa nur vorgeschoben gewesen? Wieso werden überhaupt Unterschiede gemacht? Müsste nicht die Fluggesellschaft in diesem Fall den „Provisionsverlust“ übernehmen? Schon allein als vertrauensbildende Maßnahme?

Ein außergewöhnlicher Umstand

Eurowings hat gegenüber der SZ auf diese Fragen inzwischen geantwortet. Man bedauere noch einmal, dass man Frau Berndt nicht wie geplant zu ihrem Zielort fliegen konnte. Es sei nachvollziehbar, dass sie verwundert war, nun doch eine Entschädigung zu erhalten. Aber der Fall habe sich als „außergewöhnlicher Umstand“ dargestellt. Pressesprecher Florian Gränzdörffer: „Das liegt im komplexen Zusammenspiel aller Informationsquellen, die wir bei der Bewertung berücksichtigen müssen – zum Beispiel von Flugbetrieb, Wartung, Stationspersonal, Einsatzplanung oder Flugsicherung.“ Manchmal bekomme man Informationen erst verzögert, die dann noch zu einer Neubewertung eines solchen Falls führen können. „Genau dies ist hier zugunsten des Passagiers geschehen, und Frau Berndt hat deshalb die gesetzlich definierte Entschädigungszahlung erhalten.“

Man bittet um Verständnis, dass man einen „Provisionsverlust“ in diesem Kontext nicht übernehmen könne, und verweist auf die kostenlos kontaktierbare Schiedsstelle des öffentlichen Personenverkehrs (SÖP). „Wir würden uns aber freuen, wenn wir Frau Berndt bald wieder auf einem unserer Flüge begrüßen dürfen.“

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