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Denkmäler an der Obergasse verfallen weiter

Die Besitzer erfüllten zuletzt nur die dringendsten Auflagen. Trotzdem kann die Behörde nur im Notfall eingreifen.

Von Udo Lemke
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Stark begangen und stark verfallen – Blick in die Obergasse Richtung Plossenweg.
Stark begangen und stark verfallen – Blick in die Obergasse Richtung Plossenweg. © Claudia Hübschmann

Meißen. Nicht nur das verfallende Denkmal auf der Görnischen Gasse 32 gehört Emil Eder bzw. seinen Kindern aus Bruckmühl, südöstlich von München, sondern auch noch sechs der neun Häuser auf der Obergasse, nämlich die Nummern 3, 4, 5, 6, 11 und 11a. Weil einige davon ebenfalls Denkmale sind und verfallen, hat das Kreisdenkmalamt Auflagen an die Besitzer erteilt. Die SZ fragte dazu bei Denkmalschützer Olav Helbig nach.

Wann sind die Auflagen erteilt worden?

Im Februar 2018 wurde der Eigentümer durch die untere Denkmalschutzbehörde aufgefordert, Sicherungsmaßnahmen durchzuführen – konkret an der Obergasse 6, dem am stärksten gefährdeten Gebäude. Der Eigentümer hat in der Folge Sicherungsmaßnahmen in Aussicht gestellt und auch bis zum Februar 2019 durchgeführt, sodass eine förmliche Sicherungsanordnung seitens des Denkmalamtes nicht notwendig geworden ist.

Die Obergasse 5 ist ein Denkmal, das inzwischen wieder bröckelt.
Die Obergasse 5 ist ein Denkmal, das inzwischen wieder bröckelt. © Claudia Hübschmann

Was beinhalten die erteilten Auflagen?

Die Eigentümer sind gesetzlich zum denkmalgerechten Erhalt der Kulturdenkmale verpflichtet. Darauf kann die untere Denkmalschutzbehörde notwendigenfalls mit Anordnungen hinwirken. Im konkreten Fall waren folgende Maßnahmen notwendig, so Helbig: Beräumen von Abfallablagerungen im Gebäudeinneren; Verschließen der Öffnungen des Gebäudes als Schutz vor Vandalismus und unbefugtem Zutritt; Schließen der Dachhaut: Notdeckung mit Wellbitumen oder Reparatur der Pappdeckung mit Schalung sowie Instandsetzen der Dachentwässerungsanlagen.

Sind Zeiten festgelegt worden?

„Die Aufforderungen oder Anordnungen zur Sicherung von Gebäuden sind regelmäßig mit zeitliche Fristen verbunden, so auch in diesem Fall“, erklärte Olav Helbig.

An der Obergasse 11a ist das Dach nur notdürftig geflickt.
An der Obergasse 11a ist das Dach nur notdürftig geflickt. © Claudia Hübschmann

Was ist, wenn künftig nichts geschieht?

Der Landkreis wird die Anordnung einer Gebäudesicherung mit den im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Zwangsmitteln durchsetzen. Dort ist zunächst ein Zwangsgeld vorgesehen, auch Ersatzvornahmen – also etwa die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen durch den Landkreis, wobei der Eigentümer die Kosten trägt – sind möglich. 

Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an einem Kulturdenkmal dienen allein dem Erhalt der vorhandenen Bausubstanz, eine Sanierung oder Verschönerung kann vom Eigentümer nicht verlangt werden, erklärte Olav Helbig.

 Für solche Anordnungen müssen in jedem Fall Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit gewährleistet sein. „Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist immer der letzte Schritt, wenn Eigentümer offenbar überhaupt nicht bereit sind, ihrer Erhaltungspflicht nachzukommen.“

Denkmale in der Obergasse

Obergasse 6: Mit Abstand am heruntergekommensten ist das Gebäude Obergasse 6 an der Kreuzung von Post-, Ufer- und Siebeneichener Straße. Bei dem in der Liste der „Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen“ eingetragenen Gebäude handelt es sich um ein Wohnhaus mit angrenzendem Lagergebäude. Es gehörte zur ehemaligen Posthalterei und wurde in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtet.

Obergasse 3, 4, 5 und 11: Während die erstgenannten drei Häuser leidlich saniert sind, steht die Nummer 11 leer im Rohbauzustand.

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