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Sieben Irrtümer über die Ehe

Vermögen, Haftung, Altersvorsorge oder Erbe: Die Gesetze sind oft anders als man gemeinhin denkt.

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© Andreas Lander/dpa (Symbolbild)

Von Sabine Meuter

Heiraten ist in Sachsen wieder in: 20.586 Paare haben im Jahr 2018 „Ja, ich will!“ gesagt – 2.700 mehr als noch vier Jahre zuvor. Gleichzeitig wurden so wenige Ehen geschieden wie seit 1994 nicht mehr – 6.143. Die meisten hatten gerade einmal sechs Jahre gehalten. Aber auch im hohen Alter kann es passieren, dass Liebe, Vertrauen und Respekt nicht mehr reichen – und Ehen auseinandergehen: Fast 1.200 Paare machten nach der Silberhochzeit Schluss, elf sogar erst nach der Goldenen Hochzeit. Zwar bietet die Ehe rechtliche und steuerliche Vorteile, doch oft nicht in der Art, wie viele denken.

Irrtum 1: Ehepaaren gehört alles gemeinsam

„Eine Ehe heißt nicht, dass es auf einmal kein Dein und Mein mehr gibt und einem Ehepaar automatisch alles gemeinsam gehört“, sagt Bettina Bachinger, Familienrechtlerin aus Hamburg. „Jeder behält sämtliche Vermögensgegenstände, die er in die Ehe mitbringt“, erklärt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht. Auch Vermögensgegenstände, die ein Partner während der Ehe unter seinem Namen erwirbt, sind sein Eigentum.

Entscheidend ist, in welchem Güterstand das Paar lebt. Er gibt die Vermögensverhältnisse der Eheleute untereinander an. Wer nichts anderes in einem Ehevertrag festgelegt hat, lebt in einer Zugewinngemeinschaft. „Wird die Ehe geschieden, dann wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt“, sagt Becker. Dabei geht es darum, einen Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner zu schaffen. Hintergrund ist, dass in der Regel beide Partner während der Ehe Vermögen erwirtschafteten und beide bei der Scheidung gleich viel von der Vermögenssteigerung, also dem Zugewinn, profitieren sollen. „Habe ich ein Haus, das am Anfang der Ehe 300.000 Euro wert ist und bei der Scheidung 500.000 Euro, dann muss ich 100.000 Euro, also die Hälfte meines Zugewinns, an meinen Expartner ausbezahlen“, erläutert Fachanwältin Maria Demirci.

Irrtum 2: Getrennte Konten bedeuten auch Gütertrennung

Ob die Ehegatten getrennte Konten führen oder ein gemeinsames Konto einrichten, hat auf ihren Güterstand keine Auswirkungen, sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. Gütertrennung gilt nur dann, wenn die Eheleute dies in einem notariellen Ehevertrag vereinbart haben. In Bezug auf die Trennung der jeweiligen Vermögen der Ehegatten bestehen zwischen der Gütertrennung und der ohne Ehevertrag geltenden Zugewinngemeinschaft allerdings keine Unterschiede. In beiden Fällen bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Der Unterschied: Bei der Gütertrennung erfolgt im Falle einer Scheidung keine Teilhabe an dem Vermögen des anderen Partners durch einen Zugewinnausgleich.

Irrtum 3: Partner haften immer gemeinsam für Schulden

Ehepartner haften nur dann gemeinsam, wenn sie auch gemeinsam Verträge unterschreiben, zum Beispiel für das Immobilien-Darlehen oder für die Finanzierung eines neuen Autos, erklärt Eva Becker. Hat nur einer den Vertrag unterschrieben, haftet der andere für die Schulden nur dann, wenn er eine Bürgschaft für seinen Partner übernommen hat.

Irrtum 4: Jeder Ehepartner kann verkaufen, was er will

Im Prinzip ist das zwar richtig, aber es gibt eine wesentliche Ausnahme. Sie gilt, wenn das Geschäft einen Vermögensgegenstand betrifft, der nahezu das gesamte Vermögen des veräußernden Ehegatten ausmacht. Das kann vor allem bei einer Immobilie der Fall sein. Hierzu muss der Ehegatte die Zustimmung des Partners einholen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermögensgegenstände vor oder erst nach der Hochzeit erworben wurden. „Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein Ehegatte der Familie ohne Zustimmung seines Partners die wirtschaftliche Basis entzieht“, erläutert Hüren. Zugleich dient die Zustimmungserfordernis dem Schutz des potenziellen Zugewinnausgleichs des Partners, falls es zu einer Scheidung kommen sollte.

Irrtum 5: Bei finanziellen Engpässen muss der Partner meine private Rentenversicherung bedienen

„Grundsätzlich besteht im Rahmen des Familienunterhalts mit Blick auf die Altersvorsorge kein Anspruch auf eine individuelle, eigenständige Versorgung“, erklärt Dominik Hüren. Ausreichend ist, dass der erwerbstätige Ehepartner den künftigen Unterhalt des anderen Partners sichert. „Entscheidend ist nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die Absicherung als solche“, betont Hüren. Ob ein Ehegatte für die private Rentenversicherung des anderen einstehen muss, hängt also vom jeweiligen Einzelfall ab.

Irrtum 6: Wenn meinem Partner etwas zustößt, bin ich gut versorgt

„Das kommt drauf an“, sagt der Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Paul Grötsch. Hat der verstorbene Partner eine Lebensversicherung abgeschlossen, dann kann der Hinterbliebene gut versorgt sein – vorausgesetzt, das letztendlich ausgezahlte Kapital ist hoch genug und der Hinterbliebene ist im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter genannt.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der hinterbliebene Partner Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. „Um eine solche Rente zu bekommen, müsste die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, nur in Ausnahmefällen reicht auch eine kürzere Ehe“, erklärt der Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht.

Irrtum 7: Ich erbe alles, wenn mein Ehepartner stirbt

„Das ist definitiv falsch“, sagt Grötsch. Fehlt ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge, die wiederum vom Güterstand abhängt. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen, bei Gütertrennung neben einem Kind ebenfalls die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel sowie neben drei oder mehr Kindern nur ein Viertel.

Bei einer Zugewinngemeinschaft und bei einer Gütertrennung gehört nicht jedem Ehegatten die Hälfte des beiderseitigen Vermögens. Die Vermögen bleiben trotz Eheschließung getrennt. „Nur im mittlerweile sehr seltenen Fall der Gütergemeinschaft gehört grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des Vermögens“, erläutert Grötsch.

Auch wenn keine Kinder, aber Eltern, Großeltern oder Geschwister beziehungsweise Nachwuchs der Geschwister vorhanden sind, erbt der Ehegatte nicht allein. Um solche Erbengemeinschaften zu vermeiden, sollten Ehegatten unbedingt ein Testament aufsetzen und sich hierfür im Vorfeld von Fachleuten beraten lassen, rät Grötsch. (dpa mit rnw/sp)