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Landtagswahl in Sachsen: Diese Hürden stehen vor Antritt einer „Wagenknecht-Partei“

Tritt die prominente Politikerin Sahra Wagenknecht zur Landtagswahl in Sachsen nächstes Jahr an? Worauf neue Parteien achten müssen und welche Fristen es gibt.

Von Thilo Alexe
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Noch hat sich die Noch-Linke Sahra Wagenknecht nicht zu einer Parteigründung durchgerungen. Umfragen bescheinigen einer von ihr geführten Partei ein hohes Wählerpotenzial.
Noch hat sich die Noch-Linke Sahra Wagenknecht nicht zu einer Parteigründung durchgerungen. Umfragen bescheinigen einer von ihr geführten Partei ein hohes Wählerpotenzial. © Archivbild: SZ/Claudia Hübschmann

Bislang ist die Partei nicht gegründet, Schlagzeilen macht sie dennoch oder vielleicht auch gerade deswegen. Es geht um eine neue Kraft, die womöglich die populäre Noch-Linke Sahra Wagenknecht ins politische Leben ruft.

Nach einer Umfrage vom Juli wäre die Partei in Thüringen mit 25 Prozent die stärkste. In Sachsen könnten sich immerhin 29 Prozent der Befragten vorstellen, eine Liste Wagenknecht zu wählen. Doch was müsste die Politikerin tun, um im Freistaat anzutreten?

Was sagt das Landeswahlgesetz?

Die Regelungen sind eindeutig, aber eben auch diffizil. In Paragraf 27 des sächsischen Wahlgesetzes heißt es: „Eine Landesliste kann nur von einer Partei eingereicht werden.“ Bedeutet: Will Wagenknecht sachsenweit antreten und so mit der Zweitstimme wählbar sein, braucht es eine Liste. Die wiederum muss bis zum 66. Tag vor der Wahl am 1. September 2024 bei der Landeswahlleitung vorliegen. Das wäre also der 27. Juni im kommenden Jahr.

Was bedeutet das für die Parteigründung?

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