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Richter helfen Vereinen

Oft werden Verfahren gegen Geldauflagen eingestellt. Die kommen Vereinen zugute. Die Verteilung ist aber ungleich.

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© dpa-tmn

Von Jürgen Müller und Carsten Gäbel

Meißen. Der 38-jährige Meißner ist für das Gericht kein Unbekannter. Der Mann hat keine Achtung vor Frauen, ist auch gewalttätig. Weil er seine Freundin schlug, saß er auch schon im Gefängnis. Als sich die Frau von ihm trennen will, bedroht er sie, schickt per Handy beleidigende Nachrichten. Diesmal kommt er glimpflich davon. Das Gericht stellt das Verfahren gegen eine Geldauflage ein. Der Mann muss 700 Euro an das Frauenschutzhaus in Radebeul zahlen. Das ist gängige Praxis, dass Verfahren wegen geringer Schuld gegen Geldauflagen eingestellt werden, Diese kommen entweder der Staatskasse zugute oder gemeinnützigen Vereinen. Richter dürfen völlig frei darüber entscheiden, welchem gemeinnützigen Verein sie verhängte Bußgelder, Geldauflagen in Strafverfahren oder Geldzahlungen zur Einstellung eines Verfahrens zukommen lassen. Es existiert dafür weder ein Vergabeschlüssel noch sonst ein Reglement. In juristischen Fachzeitschriften wird seit einiger Zeit darüber diskutiert, ob es richtig ist, Richtern diese Freiheit zu lassen, oder ob es nicht besser wäre, Regeln aufzustellen, um einzelne Einrichtungen nicht zu benachteiligen oder zu bevorzugen.

Der Kuchen wird kleiner

Geändert hat sich an der Praxis bisher nichts. Oft spielt die Art des Vergehens eine Rolle: Frauenhäuser profitieren von Straftaten gegen Frauen, Suchtberatungsstellen von Prügeleien im Suff. Im Frauenhaus freut man sich über jede Geldzuwendung. „Diese Gelder vom Gericht sind neben Spenden für uns die einzige Einnahmequelle. Sie werden als Eigenmittel für Projekte eingesetzt“, sagt Ingeborg Pydde, Verwaltungsleiterin des Sozialdienstes Katholischer Frauen, der das Frauenhaus betreibt. Insgesamt gibt es dort 16 Plätze, die im Durchschnitt zu 50 bis 60 Prozent ausgelastet sind. Im Jahr bekommt das Frauenhaus vom Gericht vielleicht 1 000 Euro, mal ist es mehr, mal weniger. „Wir sind sehr froh über diese Zuwendung, wissen aber, dass der Kuchen immer kleiner wird“, so die Verwaltungsleiterin.

„Ohne derartige Geldzuweisungen müssten wir erhebliche Abstriche an unserer Arbeit machen. Diese würde sonst nicht funktionieren, sagt Andreas Graff, Vorstandsvorsitzender des Vereins „Haus für Vieles“ in Meißen. „Das Geld hilft bei vielen sozialen Projekten. So können wir derzeit zum Beispiel ein Ferienlager für Kinder aus sozial schwachen Familien durchführen“, so Graff.

Nutznießer der Geldzuwendungen ist auch die Diakonie Meißen. Laut Vorstand Frank Radke erhält sie rund 2 000 Euro im Jahr. Die Gelder werden für Beratungsleistungen und ehrenamtliche Arbeit an Hilfebedürftige verwendet. „Die Mitarbeiter der Diakonie freuen sich auf unterstützende Zuweisungen für die uns anvertrauten Menschen. Mithilfe der Mittel können zusätzliche Unterstützungen für Notleidende finanziert werden“, so Radke.

Um vor Gericht Beachtung zu finden, kann sich ein Verein auf eine Liste setzen lassen, die für jeden Landgerichtsbezirk beim Oberlandesgericht in Dresden geführt wird. Auch die Liste verpflichtet Richter zu nichts: Sie können genauso gut Vereine mit Bußgeldern bedenken, die dort nicht auftauchen. „Es gibt für den Bereich der sächsischen Justiz eine beim Oberlandesgericht Dresden geführte Liste, auf der sich gemeinnützige Vereine eintragen lassen können, wenn sie Geldauflagen zugewiesen haben möchten. Dazu müssen sie insbesondere ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, sich verpflichten, im Falle von Zuweisungen den zuweisenden Stellen zuverlässig den Eingang der Gelder anzuzeigen und dem OLG jährlich über die Summe der zugewiesenen und eingegangenen Gelder zu berichten“, so Ingeborg Schäfer, Richterin am Amtsgericht Riesa. Auf dieser Liste sind insgesamt 2 363 Vereine eingetragen, davon 467 bundesweit tätige, 158 landesweit tätige und 392 Vereine, die nur im Landgerichtsbezirk Dresden tätig sind. Auch an nicht gelistete gemeinnützige Vereine können Zuweisungen erfolgen.

Rund drei Millionen verteilt

Laut Gesine Tews, Richterin und Pressesprecherin am Oberlandesgericht Dresden, wurden im vergangenen Jahr an die beim OLG gelisteten gemeinnützigen Vereine 3,189 Millionen Euro an Geldauflagen zugewiesen. Tatsächlich erhalten haben sie 2,9 Millionen Euro. Rein rechnerisch erhielte also jeder Verein 1 350 Euro. Die Verteilung ist allerdings sehr ungleich. So ist die höchste Summe im Bereich des Landgerichts Dresden mit 52 625 Euro an den Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche gegangen. Für die meisten Vereine bewegen sich die Zuwendungen hingegen in der Regel im dreistelligen oder im unteren vierstelligen Bereich. Die Auswahl, welcher Verein wie oft Geld erhält, obliegt dem zuständigen Richter. „Ein Bezug zur jeweiligen Straftat ist nicht erforderlich, kann aber berücksichtigt werden“, so Ingeborg Schäfer.

So hält man es auch am Amtsgericht Meißen. „Ich schaue immer zuerst, dass es um Menschen geht, um bedürftige Jugendliche oder Rentner. Ich halte auch die Unterstützung von Kultur für Jugendliche für sehr sinnvoll“, so Michael Falk, Direktor des Amtsgerichtes Meißen. Dort hat man nochmals eine regionale Liste, auf der rund 90 Vereine stehen. „Natürlich ist es schwierig bis unmöglich, alle Vereine gleichberechtigt zu bedenken“, so der Meißner Richter. Kein Geld bekommen aber Parteien und politische Vereinigungen. Das gebietet schon allein die Neutralitätspflicht der Gerichte.

Sehr selten treffen in den Gerichten Informationsmaterialien von gemeinnützigen Vereinen ein, die ihre Arbeit darstellen und darauf hinweisen, dass sie zur Fortführung ihrer Arbeit auf Spenden und Geldauflagen angewiesen sind. „Bei uns in Meißen gehen fast ausschließlich von überregionalen gemeinnützigen Vereinen regelmäßig in erheblichem Umfang Anfragen zur Berücksichtigung als Auflagenempfänger ein“, sagt Michael Falk. Eine Erfahrung, die man auch am Amtsgericht in Döbeln gemacht hat: „Regelmäßig gehen bei Gericht Briefe gemeinnütziger Vereine – die häufig bundesweit tätig sind – ein, die an die Richter adressiert sind und Informationen über die Arbeit und den Wunsch nach Berücksichtigung bei etwaigen Zuweisungen beinhalten“, so Karin Fahlberg.