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Eine Schrottimmobilie

... macht viel Ärger. Kleiner Trost: Wird nach dem Kauf mit der Bank ein Vergleich geschlossen, dass ein Teil des Darlehens erlassen wird, kann dies steuerfrei bleiben.

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© pexels.com/Emre Can (Symbolfoto)

Anleger, die eine sogenannte Schrottimmobilie gekauft und daraufhin mit der Bank einen Darlehenserlass ausgehandelt haben, müssen das erlassene Geld nicht versteuern. Denn einigen sich Bank und Eigentümer in einem Vergleich, und wird in diesem Zusammenhang ein Teil des Darlehens erlassen, handelt es sich nicht zwingend um eine Rückabwicklung des Kreditgeschäfts. 

"Das hat zur Folge, dass der erlassene Anteil steuerfrei bleibt", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Insbesondere, wenn der Eigentümer die Immobilie behält, spricht dies gegen die Rückabwicklung des Vertrages, wie eine Entscheidung des  Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt (Az.: 13 K 1991/17).

Gekaufte Wohnung laut Gutachten nur halb so viel wert

Im Streitfall erwarb der Kläger eine knapp 47 Quadratmeter große Eigentumswohnung zu einem Preis von gut 145.000 Euro, die nach einem späteren Gutachten lediglich 68.100 Euro wert gewesen war. In der Folgezeit einigte er sich mit der Bank auf eine Einmalzahlung von 88.000 Euro. Die Bank verpflichtete sich im Gegenzug, keine weiteren
Ansprüche aus dem Darlehen mehr geltend machen.

Das Finanzamt sah in dem Vergleich eine Rückzahlung von Schuldzinsen und setzte bei dem Eigentümer höhere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an. Das ging beim Finanzgericht Baden-Württemberg allerdings nicht durch. Das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Denn aus dem Vergleich gehe nicht hervor, dass die Bank Schadenersatzansprüche des Klägers wegen der Schrottimmobilienfinanzierung vermeiden wollte oder eine Rückabwicklung des Kaufs erfolgt sei.

Bundesfinanzhof muss entscheiden

Das Finanzamt hat gegen die eigentümerfreundliche Rechtsprechung Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: IX R 32/19). "Dort wird die Rechtsfrage nun abschließend verhandelt", sagt Klocke. Ebenfalls betroffene Eigentümer können sich auf dieses Verfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt wegen des Vergleichs die Vermietungseinnahmen und damit die Steuern erhöht. (dpa-tmn)