Berlin. Die Katze des Mieters zerkratzt die Tapete, der Hund pinkelt auf den Teppichboden? In solchen Fällen muss der Mieter für den Schaden am Mietgegenstand aufkommen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Zwar ist der Vermieter verpflichtet, die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache zu sichern. Er muss also die Tapete, den Handlauf oder den Bodenbelag erneuern, sobald er durch den normalen Gebrauch abgenutzt ist. Umfangreiche Kratz- und Bissspuren oder Verunreinigungen durch Urin gehören jedoch nicht zur vertragsgemäßen Nutzung. Das zeigen etwa Urteile des Landgerichts Koblenz (Az.: 6 S 45/14), des Amtsgerichts Schöneberg (Az.: 9 C 308/09) und des Amtsgerichts Bremen (Az.: 19 C 479/13).
Versicherungen zahlen meist nicht
Auch die Tierhalter- oder Privathaftplichtversicherung springt nach Erfahrung der Experten in vielen Fällen nicht ein. Denn Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung - sogenannte Langwierigkeitsschäden - sind in der Regel ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die mutwillig herbeigeführt oder in Kauf genommen wurden, etwa wenn das Haustier nicht rechtzeitig rausgelassen oder zu lange alleingelassen wurde. (dpa/tmn)