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Gerichtserfolg für Ex-Hotelier gegen Stadt Ostritz

Das Oberverwaltungsgericht in Dresden hat Hans-Peter Fischer recht gegeben: Die Pläne der Stadt, auch Fischers Privatgrund zu renaturieren, sind unwirksam.

Von Anja Beutler
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Auch das Hotel "Neißeblick" war von dem nun gekippten Bebauungsplan der Stadt Ostritz betroffen.
Auch das Hotel "Neißeblick" war von dem nun gekippten Bebauungsplan der Stadt Ostritz betroffen. © dpa-Zentralbild

Der seit Mai 2021 geltende Bebauungsplan der Stadt Ostritz für das Gebiet Bahnhofstraße/Edmund-Kretschmer-Straße ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen mit seinem Urteil an diesem Donnerstag festgestellt. Das Gericht hat damit dem sogenannten Normenkontrollantrag von Hans-Peter Fischer, Betreiber des "Hotels Neißeblick", stattgegeben.

Ostritz hatte mit diesem Bebauungsplan rechtsverbindlich festgelegt, dass die Grundstücke, die im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen, perspektivisch öffentliche Grünflächen werden sollen. So könne sich die Neiße im Falle eines Hochwassers künftig über größere Überschwemmungsflächen ausdehnen und Schaden vermieden werden. Innerhalb dieses definierten Gebietes liegen über 27.000 Quadratmeter umfassende Flächen des Klägers, der diese bisher gewerblich nutzte.

Gericht sieht Fehler im Verfahren

Als hauptsächlichen Grund für diese Entscheidung hat das Gericht nun Fehler im Verfahren ausgemacht: So habe die Stadt "im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung Belangen des Hochwasserschutzes und der Stadtplanung den Vorzug" eingeräumt, stellte das Gericht fest. Die per Grundgesetz geschützten Eigentumsbelange Fischers seien hingegen "nicht ausreichend gewichtet worden", teilte das Gericht weiterhin mit.

Damit folgte das Oberverwaltungsgericht Fischers Argumentation und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam, da er nicht den Vorschriften entsprechend zustande gekommen ist. Vor allem die Interessenabwägung sei nicht in ausreichendem Umfang erfolgt: Da die Ostritzer Planungen eine "bedeutsame Nutzungseinschränkung des Eigentums" für Fischer bedeuten, im Verfahren aber "insbesondere finanzielle Nachteile nicht ermittelt wurden, wurden diese auch nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt", führt der Senat aus.

Gang vor Oberverwaltungsgericht möglich

Eine Revision des Urteils ist nicht zugelassen. Es kann aber nach der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Stadt Ostritz war am Freitag nach Bekanntwerden des Urteils nicht mehr für eine Stellungnahme zu erreichen gewesen.

Bürgermeisterin Stephanie Rikl hatte bisher stets betont, die Pläne seien seit Jahren bekannt, bereits im Stadtentwicklungskonzept seit 2010 sei das Gebiet als Rückbau- und Umstrukturierungsfläche vorgesehen. Hans-Peter Fischer, der sein Grundstück und Ex-Hotel immer wieder unter anderem für Rechtsrockkonzerte vermietet hat, hatte hingegen kritisiert, dass der Wert seines Grundstücks mit dem Bebauungsplan sinke, zumal eine Umnutzung oder Veränderungen an den Gebäuden dann nicht mehr möglich wären. Fischer erklärte, er habe mehrere Kaufinteressenten.