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Abmahnung ausreichend

Lässt ein Lehrer Stunden ausfallen, um einer Nebentätigkeit nachzugehen, verstößt er gegen seine Pflichten.

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Ohne Abmahnung ist eine Kündigung nur möglich, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass sich das Verhalten dadurch nicht ändert.
Ohne Abmahnung ist eine Kündigung nur möglich, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass sich das Verhalten dadurch nicht ändert. © pixabay.com/BenediktGeyer

Deswegen darf der Arbeitgeber ihm aber nicht direkt kündigen. Stattdessen muss er zunächst eine Abmahnung aussprechen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln (Aktenzeichen: 11 Sa 111/16). 

Die Klägerin in dem Fall war eine stellvertretende Schulleiterin, die eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit im Weiterbildungsbereich hatte. Um diesem Zweitjob nachgehen zu können, hatte sie zwei Unterrichtsstunden ausfallen lassen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin, dagegen wehrte sich die Frau vor Gericht.

Mit Erfolg: Die Kündigung ist unwirksam, entschieden die Richter. Es hätte vorher einer Abmahnung bedurft. Es gehe im Arbeitsrecht nicht darum, ein Fehlverhalten zu sanktionieren, sondern um eine so genannte Prognoseentscheidung. Das heißt: Arbeitgeber müssen prüfen, wie künftige Pflichtverstöße vermieden werden könnten.

 Nach Auffassung des Gerichts sei zu erwarten, dass die Frau nach einer Abmahnung ihr Verhalten geändert hätte. Ohne Abmahnung ist eine Kündigung nur möglich, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass sich das Verhalten dadurch nicht ändert. (dpa)