SZ +
Merken

So können Rentner ihre Steuerpflicht prüfen

Welche Angaben dafür notwendig sind, haben Steuerberater beim SZ-Leserforum erklärt. Sie beantworteten auch Fragen zur Grundsteuer.

Von Kornelia Noack
 6 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Steuererklärung ja oder nein? Bei Rentnern hängt das von der Rentenhöhe ebenso ab wie vom Jahr des Rentenbeginns.
Steuererklärung ja oder nein? Bei Rentnern hängt das von der Rentenhöhe ebenso ab wie vom Jahr des Rentenbeginns. © dpa/Christin Klose

Beim SZ-Telefonforum zum Thema "Steuern sparen" haben die Steuerberater Carolin Bartholomäus und Kay Friedrich Leserfragen beantwortet.

Unsere Jahresbruttorente liegt laut unserer Rentenbezugsmitteilung bei 34.800 Euro. Die Rentenerhöhungen der letzten Jahre betragen 5.800 Euro. Für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen wir 3.800 Euro im Jahr. Rentner sind wir seit 2003. Müssen wir eine Steuererklärung abgeben?

Das lässt sich mit diesen Angaben tatsächlich grob überschlagen. Da Sie vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil Ihrer Renten 50 Prozent. Die alljährlichen Erhöhungen müssen dagegen voll versteuert werden. Ziehen Sie nun also von Ihrer Jahresbruttorente die Rentenanpassungen ab, bleibt von 29.000 Euro eine Hälfte steuerfrei (14.500 Euro). Die andere Hälfte addieren Sie wieder zu den Rentenanpassungen hinzu.

Dieser Betrag von 20.300 Euro unterliegt nun der Besteuerung. Abziehen können Sie davon die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie 204 Euro Werbungskosten für Rentner. Es bleiben 16.296 Euro. Da Sie damit weit unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 19.488 Euro für Verheiratete liegen, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Vorausgesetzt natürlich, Sie haben keine weiteren Einkünfte.

Im Herbst ist mein Mann gestorben. Bisher mussten wir keine Steuererklärung abgeben. Kann sich das jetzt ändern?

Das ist gut möglich, aber nicht gleich. Für das vergangene Jahr werden Sie steuerlich noch als Ehepaar betrachtet. Und auch für dieses Jahr gilt noch die Steuertabelle für Verheiratete, der sogenannte Splittingtarif. Erst im zweiten Jahr nach dem Todesfall, bei Ihnen also 2023, gelten Sie für das Finanzamt vollständig als Einzelperson mit geringeren Freibeträgen.

Da Sie dann zusätzlich zu Ihrer Rente noch eine Witwenrente beziehen, kann sich also anders als früher eine Steuerbelastung ergeben. Lassen Sie sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten und das Ganze einmal durchrechnen. Da die Steuererklärung für 2023 erst 2024 eingereicht werden muss, haben Sie noch etwas Zeit.

Wir sind Rentner und zu einer Steuererklärung verpflichtet. Welche Versicherungen können wir alle angeben?

In der Anlage Vorsorgeaufwendungen können Sie die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung, den Haftpflichtanteil der Kfz-Versicherung, eine Unfall- oder Sterbegeldversicherung sowie Krankenzusatzversicherungen eintragen. Eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung werden dagegen nicht berücksichtigt.

Ich habe gehört, dass sich private Versicherungsbeiträge steuerlich nicht immer auswirken. Was soll das heißen?

Das ist nicht ganz richtig. Beiträge zu Versicherungen werden bei Rentnern und Beschäftigten laut Paragraf 10 Einkommensteuergesetz nur bis zu einer Höhe von 1.900 Euro je Steuerpflichtigem pro Jahr berücksichtigt. Bei Selbstständigen liegt diese Grenze bei 2.800 Euro. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen darunter. Diese werden dem Finanzamt automatisch gemeldet.

Sollte damit also die Höchstgrenze bereits ausgeschöpft sein, wirken sich andere Versicherungsbeiträge nicht mehr aus. Das Finanzamt prüft das automatisch. Es ist dennoch empfehlenswert, alle abzugsfähigen Versicherungsbeiträge einzutragen.

Ich war im Öffentlichen Dienst tätig und beziehe eine VBL-Rente. Wird diese immer zu 18 Prozent versteuert?

Nein, für die Besteuerung ist das Renteneintrittsalter maßgebend. Wenn zum Beispiel bei Beginn der Rente das 65. oder 66. Lebensjahr vollendet war, unterliegen 18 Prozent der Rente der Besteuerung. Je höher das Renteneintrittsalter, desto geringer ist der maßgebliche Prozentsatz.

Ich habe meinen Wohnriestervertrag gekündigt. Die fälligen Forderungen habe ich zurückgezahlt. Kann ich das steuerlich abziehen?

Nein, Ihre Zahlungen spielen in der Steuererklärung keine Rolle.

Mein Mann und ich kümmern uns um seine Mutter. Sie hat Pflegegrad zwei und lebt mit in unserer Wohnung. Können wir dafür etwas bei der Steuer geltend machen? Wir sind Rentner.

Egal ob Rentner oder Arbeitnehmer: Wer sich um einen nahestehenden, hilfebedürftigen Menschen kümmert, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag ansetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson lebt. Außerdem darf keine Entlohnung erfolgen, und es muss ein Pflegegrad von mindestens zwei vorliegen.

Da Ihre Schwiegermutter den Pflegegrad zwei hat, steht Ihnen ein Pauschbetrag von 600 Euro zu. Der ist in Ihrer gemeinsamen Steuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen einzutragen. Beachten Sie: Ändert sich der Pflegegrad, erhöht sich der Pauschbetrag. Bei Pflegegrad drei sind es 1.100 Euro, und bei den Pflegegraden vier und fünf beziehungsweise dem Merkzeichen „H“ sind es 1.800 Euro.