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Wer ist verpflichtet die Kosten einer Bestattung zu tragen?

In Deutschland herrscht die Bestattungspflicht. Doch nicht immer fühlen Angehörige sich verpflichtet. Das Städtische Bestattungswesen Meißen klärt auf.

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Bestattungskostenpflicht: Wer muss die Kosten tragen?

Von der Bestattungspflicht ist die Bestattungskostenpflicht zu trennen. Die Bestattungskostenpflicht beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen bzw. demjenigen zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat.

Grundlage hierfür bildet das Erbrecht, das auch die Kostentragungspflicht des Erben regelt. Dort heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers“ (§ 1968 BGB). So kann es durchaus der Fall sein, dass eine Person A dem Gesetz nach zwar bestattungspflichtig ist, aber Person B als Erbe die Kosten zu tragen hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass Person A sich weigern kann, die Bestattung auch einzuleiten. Das Sächsische Bestattungsgesetz besagt nämlich auch, dass die Erdbestattung bzw. die Einäscherung eines Verstorbenen innerhalb von 8 Werktagen geschehen muss (§ 19 Absatz 1 SächsBestG). Dieser Umstand kollidiert jedoch mit der Bearbeitungszeit der nachlassgerichtlichen Angelegenheiten, da Testamente oder Erbverträge oft erst Tage oder gar Wochen nach dem Eintritt des Todes eröffnet werden und sich folglich auch erst dann feststellen lässt, wer tatsächlich die Kosten zu tragen hat.

Die den Bestattungsvertrag unterzeichnenden Personen – in der Regel also die Bestattungspflichtigen – stehen in einem Erstvertragsverhältnis gegenüber dem Bestattungsinstitut und haben somit für die Leistungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, aufzukommen. In einem zweiten Schritt können die Bestattungspflichtigen die Bestattungskosten dann von den Erben zurückverlangen. Auftraggeber des Bestattungswesens ist demnach die den Bestattungsauftrag unterzeichnende Person, es sei denn, die Auftragserteilung erfolgt ausdrücklich und schriftlich im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Die verwandtschaftliche Stellung ist in keiner Weise Gegenstand der vertraglichen Leistungen.

Wer sich zivilrechtlich verpflichtet hat, die Bestattungskosten zu übernehmen (z. B. in Altenteilverträgen) oder gerichtlich zur Kostenübernahme verpflichtet wurde (z. B. als Verursacher eines tödlichen Unfalls), ist im ersten Rang innerhalb der Rangfolge. Bei tödlichen Arbeitsunfällen kommt in den meisten Fällen die Berufsgenossenschaft für die Bestattungskosten auf. Danach greift die Kostentragungspflicht des Erben. Öffentlich-rechtliche Verpflichtete sind im letzten Rang der Kostentragungspflicht.

Was ist, wenn das Erbe nicht für die Bestattung ausreicht?

Die Kostentragungspflicht der Erben gilt auch dann, wenn der Nachlass des Verstorbenen nicht zur Deckung der Bestattungskosten ausreicht, da die Erben grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen haften. Mehrere Miterben haften als Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch, d.h. wenn einige Erben nicht zahlen, haften die anderen Erben für die Verbindlichkeiten mit. Daraus ergibt sich, dass bei Uneinbringlichkeit der Forderungen einzelner Angehöriger auch diejenigen zur Zahlung erneut aufgefordert werden können, die bereits bezahlt haben. Sind die Bestattungskosten nicht vom Erben zu erlangen– weil das Erbe ausgeschlagen wurde – trifft ersatzweise denjenigen die Bestattungskostenpflicht, der dem Verstorbenen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war, also Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (§ 1615, § 1615m BGB).

Was passiert, wenn es keine Hinterbliebenen gibt oder das Erbe ausgeschlagen wird?

Das Ausschlagen des Erbes muss beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Hierbei sind jedoch die gesetzlichen Fristen zu beachten. Wenn die Erbschaft innerhalb der Sechswochenfrist ausgeschlagen wird und keine nachrangigen Erben sowie unterhaltspflichtige Hinterbliebene existieren, erbt der Fiskus und der Nachlassverwalter kann als Kostenträger eingesetzt werden. In diesem Fall ist nur eine den Mindestanforderungen entsprechende Bestattung zulässig. Darüber hinausgehende Leistungen sind prinzipiell vom Auftraggeber zu bezahlen. Wird das Nachlassgericht als Erbe eingesetzt – mit der Konsequenz, dass dieses für die entstehenden Verbindlichkeiten aufzukommen hat – ist das Bestattungswesen berechtigt, einen schriftlichen Nachweis der Vertrauensbefugnis vom Amtsgericht zu verlangen. Wird der Nachweis nicht erbracht, so ist die den Bestattungsauftrag unterzeichnende Person der Kostenträger.

Lesen Sie hier Teil 1 der Bestattungspflicht.

Stöbern Sie hier für weitere Informationen und Geschichten des Städtischen Bestattungswesens Meißen.

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120 Seiten, 20. geänderte Auflage © Autoren: Jörg Schaldach, Kristina Ruppert

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