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Landkreis Bautzen verkleinert Sperrzonen für Afrikanische Schweinepest

Erstmals seit Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest kann der Landkreis Bautzen die Regeln für Tierhalter und Jäger etwas lockern - allerdings nicht überall.

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Warnung vor der Afrikanischen Schweinepest.
Warnung vor der Afrikanischen Schweinepest. © dpa-Zentralbild

Bautzen. Der Landkreis Bautzen vermeldet Erfolge beim Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP). Erstmals seit Ausbruch der Tierseuche können die Sperrzonen erheblich verkleinert werden, teilt die Kreisverwaltung mit. Dem habe die Europäische Kommission Anfang Mai zugestimmt. Damit können nun Teile des Landkreises Bautzen von der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) zur Sperrzone I (Pufferzone) herabgestuft werden.

Welche Gebiete fallen nun in die Pufferzone?

In die Sperrzone I (Pufferzone) fallen ab sofort Teile des Landkreises südlich der Autobahn A4 (von Wachau bis Bautzen Ost) sowie weiter ostwärts die Gebiete südlich der Bundesstraße 6. Ein weiterer Korridor erstreckt sich westlich der Linie Wachau-Königsbrück-Schwepnitz nach Norden. Das übrige Kreisgebiet gilt weiterhin als Sperrzone I.

Einzelheiten können aus der Geoportalkarte für Sachsen entnommen werden.

© Geoportal Sachsenatlas

Was gilt in der Pufferzone?

Innerhalb der Pufferzone gelten Erleichterungen für Tierhalter und Jäger. So brauchen die Halter von Hausschweinen keine Genehmigungen mehr, um Schweine innerhalb Deutschlands zu transportieren. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden. Jäger dürfen selbst erlegtes Schwarzwild in begrenztem Umfang bundesweit vermarkten.

Andere Sicherheitsmaßnahmen gelten in der Pufferzone weiterhin:

  • Die Anzahl der gehaltenen Schweine, verendete und fieberhaft erkrankte Schweine sind dem Veterinäramt zu melden und bei Verdacht auf ASP näher untersuchen zu lassen.
  • An den Stalleingängen müssen Desinfektionseinrichtungen vorhanden sein.
  • Hausschweine, Futter, Einstreu dürfen nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen können.
  • Hunde auf dem Betriebsgelände eines Schweinebestandes dürfen das Gelände nur unter Aufsicht verlassen.
  • Erlegte oder verendete Wildschweine sind nicht in Hausschweine haltende Betriebe zu verbringen.

Die neue Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen nachgelesen werden.

Was gilt in der Sperrzone II?

Für die in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gelten die bisherigen Schutzmaßnahmen unverändert fort.

  • Hundebesitzer sollten auf die Leinenpflicht achten.
  • Schweinehalter müssen ihre Tierbestände dem Veterinäramt des Landkreises melden – ebenso Zu- und Abgänge.
  • Strenge Regeln betreffen den Transport von Schweinen aus dem Landkreis sowie innerhalb des Landkreises. Dazu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung des Veterinäramtes.
  • Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Schweinehalter besondere Sicherheitsmaßnahmen erfüllt. Auskunft zum Einzelfall geben die Tierärzte des Veterinäramtes unter der Telefonnummer 03591-5251 39002.

Warum ist die ASP für Schweine so gefährlich?

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen.

Ist ASP auch für Menschen eine Gefahr?

Nein, für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich.

Was kann jeder einzelne gegen ASP tun?

Der Landkreis hofft, dass in diesem Jahr noch weitere Gebiete in die Pufferzone überführt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass mehr als zwölf Monate in diesen Gebieten keine ASP-Fälle aufgetreten sind. Bei der Bekämpfung ist der Landkreis auf die aktive Mithilfe aller Einwohner angewiesen. Dazu zählt unter anderem der sorgsame Umgang mit Speiseresten. Diese sind nicht in der freien Natur zu entsorgen, da sie die Ausbreitung der ASP fördern. Wenn Wildschweine unzureichend erhitzte Speiseabfälle fressen, können Tierseuchenerreger übertragen werden.