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Kreis SOE lockert die Corona-Regeln

Die Inzidenz bewegt sich dauerhaft unter dem Grenzwert von 100. Was sich für die Gastronomie und den Handel ab dem 2. Juni ändert.

Von Katarina Gust
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Die Gastrobranche ist bereit: Außenbereiche von Gaststätten dürfen ab 2. Juni wieder öffnen. Darauf bereitet sich auch Serviceleiterin Isabell Raschinsky auf dem Rauenstein bei Weißig vor.
Die Gastrobranche ist bereit: Außenbereiche von Gaststätten dürfen ab 2. Juni wieder öffnen. Darauf bereitet sich auch Serviceleiterin Isabell Raschinsky auf dem Rauenstein bei Weißig vor. © Marko Förster

Der Landkreis kann sich locker machen. Nachdem bereits in der benachbarten Landeshauptstadt ein Stück weitere Normalität Einzug gehalten hat, ist ab Mittwoch, dem 2. Juni, auch in der Sächsischen Schweiz und dem Osterzgebirge noch mehr erlaubt.

Möglich macht das die sinkende Sieben-Tage-Inzidenz, die das Robert-Koch-Institut (RKI) ermittelt. Diese lag am Montag bei 55,4 und somit den fünften Werktag in Folge unter dem entscheidenden Schwellenwert von 100. Damit treten am übernächsten Tag automatisch die Beschränkungen der Bundesnotbremse außer Kraft. Außerdem wird ein Teil des "normalen" Lebens ab 2. Juni in den Landkreis zurückkehren.

Click & Meet im Einzelhandel entfällt

Darauf haben Geschäftsinhaber lange gewartet. Ab Mittwoch kann der gesamte Einzelhandel wieder öffnen. Shopping nach vorheriger Terminvereinbarung, das sogenannte Click & Meet, entfällt. Weiterhin gilt jedoch die Testpflicht. Kunden müssen beim Betreten des Geschäfts einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Für den Einkauf in Supermärkten, Buchhandlungen, Drogerien oder Apotheken gilt diese Pflicht weiterhin nicht, weil diese Geschäfte zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs gezählt werden.

Präsenzunterricht an Grundschulen beginnt

Bereits ab diesem Montag startet in den Grundschulen und Kitas im Landkreis wieder der eingeschränkte Regelbetrieb. Das bedeutet, dass Kinder der ersten bis vierten Klasse Präsenzunterricht in festen Gruppen und Klassen bekommen. Sie müssen sich aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes weiter zweimal pro Woche testen lassen. Das gilt auch für Lehrer und weiteres Personal, für alle, die das Gelände und die Schul- und Kitagebäude betreten. Für das Bringen und Abholen von Kindern ist nunmehr kein Test, aber weiterhin eine medizinische oder FFP2-Maske verpflichtend.

Erst bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Grenzwert von 50 an fünf Werktagen in Folge kehrt der normale Regelbetrieb an die Schulen und Kitas zurück. Dann würde auch der Wechselunterricht in höheren Klassenstufen wegfallen.

Außengastronomie darf starten

Restaurants und Gasthäuser dürfen ab 2. Juni wieder öffnen, allerdings nur ihre Außenbereiche. Besuche im Biergarten sind dann ebenfalls wieder erlaubt. Es muss jedoch vorab reserviert werden, wenn Personen an einem Tisch sitzen, die nicht zum selben Haushalt gehören. Deren Kontakte müssen zudem erhoben werden. Außerdem müssen diese Gäste einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Die Testpflicht entfällt, wenn an einem Tisch nur Angehöriges eines Haushaltes Platz nehmen.

Die Innengastronomie darf aktuell erst bei Inzidenzwerten unter 50 mit Hygieneauflagen öffnen. Von dieser Lockerung ist der Landkreis aber noch entfernt. In der vergangenen Woche lag die Inzidenz an nur einem Tag unter der magischen 50. Am Montag lag sie mit 55,4 wieder über 50. Nötig wären aber fünf Werktage hintereinander Werte unter 50.

Campingplätze und Freizeiteinrichtungen öffnen

Der Tourismus in der Sächsischen Schweiz kann wieder Fahrt aufnehmen. Denn: Urlauber dürfen ab 2. Juni in der Region übernachten - zumindest auf Campingplätzen und in Ferienwohnungen. Diese dürfen erste Gäste begrüßen. Die Beherbergungsbetriebe müssen jedoch die Kontakte der Touristen erfassen, was in der Praxis sowieso üblich ist.

Hotels und Pensionen müssen dagegen weiterhin geschlossen bleiben. Erst wenn die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter den Wert von 50 fällt, darf in diesen Einrichtungen übernachtet werden.

Ausflügler können zudem mehr erleben. Museen, Freizeitparks, Zoos, Botanische Gärten und Freibäder dürfen ebenfalls öffnen. Die Betreiber müssen dafür jedoch ein genehmigtes Hygienekonzept vorweisen. Besucher müssen zudem einen tagesaktuellen Corona-Test vorweisen, der negativ ist.

Die Testpflicht entfällt generell für vollständig Geimpfte und für Genesene. Personen gelten als vollständig geimpft ab zwei Wochen nach der letzten Impfung. Genesen ist, wer eine Corona-Infektion durchgemacht hat, die nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Wer genesen ist und eine erste Impfdosis erhalten darf, muss sich zwei Wochen nach dieser Impfung ebenfalls nicht mehr testen lassen. Das alles muss schriftlich bescheinigt werden können, durch einen Impfpass, ein PCR-Testergebnis oder ein ärztliches Attest.

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