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Käferholz darf verbrannt werden

Waldbesitzer dürfen sogenanntes Schadholz im Wald beseitigen. Doch sie müssen Auflagen beachten. Einer soll jetzt für einen Feuerwehreinsatz zahlen müssen.

Von Maik Brückner
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Immer wieder muss die Feuerwehr zu Einsätzen ausrücken, weil Rauchsäulen aufsteigen. Doch nicht immer müssen die Kameraden eingreifen.
Immer wieder muss die Feuerwehr zu Einsätzen ausrücken, weil Rauchsäulen aufsteigen. Doch nicht immer müssen die Kameraden eingreifen. © Symbolfoto: SZ Archiv/Uwe Soeder

Einen Tag vor Heiligabend musste die Glashütter Feuerwehr ein Feuer im Wald löschen. Der Einsatz im Prießnitztal wird für den Verursacher offenbar ein Nachspiel haben. Das erklärte Glashüttes Bürgermeister Markus Dreßler (CDU) auf Nachfrage. Grundsätzlich dürfen Waldbesitzer laut Sächsischem Waldgesetz auf ihrem Waldgrundstück anfallendes Schadholz verbrennen. Dies diene dem Ziel, den Waldes durch tierische und pflanzliche Forstschädlinge wie Borkenkäfer zu schützen, so der Rathauschef. Allerdings müssen die Waldbesitzer dabei Regeln einhalten.

"Feuerstellen sind nur unter Aufsicht zu betreiben", sagt Udo Krause, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Der Betreiber der Feuerstelle müsse Löschgeräte und Löschmittel vor Ort haben. Während des Abbrennens des Feuers habe er sicherzustellen, dass keine Gefahr für umliegende Bereiche ausgeht. Letztlich müsse er auch auf eine mögliche Ausbreitung reagieren können.

Funkenflug und Wind werden zur Gefahr

So bestehe zum Beispiel die Gefahr, dass sich durch ändernde Windverhältnisse und durch Funkenflug das Feuer unkontrolliert ausbreiten kann. Deshalb muss das Feuer beaufsichtigt werden, so Dreßler. Der Waldbesitzer muss so lange Wache am Feuer halten, bis keine Gefahr mehr von diesem ausgeht. "Im Zweifel muss das Feuer abgelöscht werden."

Weil der Waldbesitzer ein Feuer entzündete, die Feuerwache nicht beendete und auch nicht auffindbar war, musste die Glashütter Wehr am 23. Dezember die Flammen löschen.
Weil der Waldbesitzer ein Feuer entzündete, die Feuerwache nicht beendete und auch nicht auffindbar war, musste die Glashütter Wehr am 23. Dezember die Flammen löschen. © Feuerwehr Glashütte

Bei dem Feuer am 23. Dezember hatte der Waldbesitzer die Auflagen nicht beachtet. Das Feuer brannte ohne Aufsicht. Bürgermeister Dreßler geht davon aus, dass Glashütte einen Anspruch auf Kostenerstattung hat. Diesen werde die Stadtverwaltung fristgerecht geltend machen.

Wie hoch die Gebühr sein wird, teilte Dreßler nicht mit. In der Vergangenheit lagen die Kosten zwischen zwischen 500 und 2.000 Euro. Glashüttes Stadtwehrleiter Veith Hanzsch, der den Einsatz geleitet hat, sagt, dass wohl um die tausend Euro fällig werden können. "Wir waren mit 20 Leuten und vier Fahrzeugen gut 2,5 Stunden im Einsatz", ergänzt er.

"Bei der Rechnungslegung ist ausschlaggebend, wie viele Fahrzeuge, Feuerwehrleute und Gerät wie lange im Einsatz waren", erklärt Udo Krause. Die Regelungen dazu können sich von Kommune zu Kommune unterscheiden. Denn das regeln die Städte und Gemeinden in ihren jeweiligen Gebührensatzungen, so Krause.

Einsätze auch wegen angemeldeter Feuer

Für die Wehren im Stadtgebiet Glashütte war der Einsatz am 23. Dezember nicht der erste dieser Art. 2019 gab es vier ähnliche Einsätze. Dabei kam es zu Rauchentwicklung durch das Verbrennen von Reisig, so Dreßler. Die Feuerwehr musste einmal in Glashütte und dreimal in Johnsbach anrücken, nachdem besorgte Bürger die Rauchentwicklung der Leitstelle gemeldet hatten.

2020 gab es drei ähnlich gelagerte Einsätze. Hier kam es je einmal in Glashütte und Oberfrauendorf zu Rauchentwicklung. Einmal musste ein Feuer gelöscht werden, das durch das Verbrennen von Reisig entstand. Einsatzort war hier Johnsbach. Anders als beim Brand am 23. Dezember waren diese Feuerstellen aber angemeldet worden, sagt Stadtwehrleiter Veith Hanzsch. Den Betreibern sind deshalb keine Kosten entstanden.

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