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Grundsteuererklärung nicht abgegeben - damit müssen Sie rechnen

Den sächsischen Finanzämtern fehlen über 50.000 Grundsteuererklärungen. Oftmals müssen Ämter den Grundwert deshalb schätzen - nicht immer zum Gefallen der Eigentümer.

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Obwohl die Frist schon längst abgelaufen ist, fehlen den sächsischen Finanzämtern noch Grundsteuererklärungen.
Obwohl die Frist schon längst abgelaufen ist, fehlen den sächsischen Finanzämtern noch Grundsteuererklärungen. © dpa

Ein Jahr nach Fristende liegen dem sächsischen Finanzministerium immer noch nicht alle Grundsteuererklärungen vor. "Ausgehend von dem bisherigen Erklärungseingang fehlen sachsenweit noch circa 56.000 Erklärungen", teilte das Ministerium auf Anfrage mit. Demnach waren bis Ende Januar 2023 im Freistaat insgesamt rund 1,8 Millionen Erklärungen abzugeben.

Dem Finanzministerium zufolge wurden bislang mehr als 1,5 Millionen der eingegangenen Erklärungen bearbeitet. "Derzeit treffen nur noch vereinzelte Erklärungen bei den Finanzämtern ein", hieß es weiter. In Fällen, in denen Eigentümer noch keine Erklärung abgegeben haben, werden zunächst Erinnerungsschreiben versendet. So wurden im April und Mai letzten Jahres rund 442.000 Erinnerungsschreiben in Sachsen versandt. Bei ausbleibender Erklärung schätzen die Finanzämter den Grundwert. Bei einer verspäteten Abgabe können die Ämter zudem einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Nach Angaben der Ämter sind bis Ende letzten Jahres rund 285.000 Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteuerwertermittlung sowie rund 207.000 Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteuer-Messbetragsfestsetzung eingegangen. Das Finanzministerium bestätigte, dass im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform teils veraltete Werte aus dem Jahr 1935 durch aktuelle Werte ersetzt werden. Dadurch komme es zwangsläufig zu Abweichungen von den bisherigen Messbeträgen.

Dass dadurch auch die Grundsteuerbelastung ab 2025 in entsprechendem Umfang sinken oder steigen werde, könne derzeit allerdings noch nicht gesagt werden. Dies sei von der Höhe des ab 2025 geltenden Grundsteuer-Hebesatzes abhängig, den die jeweilige Stadt oder Gemeinde voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte festlegen wird.

Bis Ende Januar 2023 waren die Besitzerinnen und Besitzer von Immobilien und Grundstücken aufgefordert, eine Grundsteuererklärung einzureichen. Die neue Grundsteuer soll ab 1. Januar 2025 fällig werden. Im Rahmen dieser Reform müssen bundesweit fast 36 Millionen Grundstücke mit Hilfe von Eigentümerangaben neu bewertet werden. Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle.