SZ + Leben und Stil
Merken

Verpasst der Vermieter diese Frist, müssen Mieter keine Nebenkosten nachzahlen

Mietrechtlerin Jutta Hartmann rät in Einzelfällen dazu, die Nebenkostenabrechnung einzufordern. Denn das kann sich für den Mieter lohnen.

 2 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Ist die Nebenkostenabrechnung korrekt? Mitunter stehen Posten darauf, die der Vermieter gar nicht anführen darf.
Ist die Nebenkostenabrechnung korrekt? Mitunter stehen Posten darauf, die der Vermieter gar nicht anführen darf. © dpa/Christin Klose

Anfang Februar trifft bei vielen Mietern die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr ein. Was aber, wenn sie ausbleibt? Eine Leserin hat bis heute keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 erhalten. Sie will wissen, welche Rechte und Pflichten sich daraus für sie und ihn ergeben.

Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund antwortet: Vermieter müssen spätestens nach zwölf Monaten abrechnen. Typischerweise entspricht eine Abrechnungsperiode einem Kalenderjahr. Das heißt, die Abrechnung für 2022 hätte bis zum 31. Dezember 2023 bei Ihnen sein müssen. Da Ihr Vermieter sich nicht an diese Frist gehalten hat, kann er eventuelle Nachzahlungen nun nicht mehr von Ihnen einfordern. Ein Guthaben dagegen verfällt nicht, das muss er Ihnen in jedem Fall auszahlen. Wenn Sie also mit einer Erstattung rechnen, fordern Sie Ihren Vermieter zur Abrechnung auf. Sie haben einen Anspruch darauf. Reagiert er nicht, ist es ratsam, sich Hilfe bei einem Mieterverein oder Anwalt zu suchen.

Wichtig: Wenn die Abrechnungen bei Ihnen eintrudeln – prüfen Sie diese auf Fehler. Die Forderungen der Vermieter sind oft nicht leicht nachzuvollziehen. Ohnehin dürfen nicht alle Kosten auf Sie als Mieter umgelegt werden. Grundsätzlich abgerechnet werden dürfen nur die Nebenkosten, die im Mietvertrag vereinbart sind. Allerdings müssen diese nicht einzeln genannt sein. Es reicht der Hinweis, dass der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung zu zahlen hat. Sind dagegen im Mietvertrag nur einzelne Betriebskostenarten wie Wasser, Abwasser, Warmwasser und Heizung aufgeführt, müssen auch nur diese gezahlt werden – selbst wenn in der Realität noch weitere Betriebskosten anfallen sollten. Tauchen einzelne Kostenarten neu in der Abrechnung auf oder gibt es deutliche Unterschiede bei einzelnen Posten, können Sie Ihren Vermieter auffordern, dies zu erklären oder Belege vorzulegen.

Eine Ausnahme gibt es: Haben Vermieter nicht selbst Schuld an einer verspäteten Abrechnung, etwa weil sie noch auf einen Gebührenbescheid der Gemeinde warten, dürfen sie trotzdem abrechnen – und dann auch Nachzahlungen fordern.