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Nebenkostenabrechnung richtig prüfen - diese Punkte sollten Sie jetzt beachten

Erste Vermieter in Sachsen verschicken ihre Briefe. Mietrechtsprofis erklären, wo sich die Fehlersuche lohnt - und wie man richtig und fristgerecht Widerspruch einlegt.

Von Andreas Rentsch
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Wie schlimm wird’s? Die ersten Betriebskostenabrechnungen eines sächsischen Großvermieters sind da. Viele Mieter werden sich die Kostenaufstellungen notgedrungen ganz genau ansehen.
Wie schlimm wird’s? Die ersten Betriebskostenabrechnungen eines sächsischen Großvermieters sind da. Viele Mieter werden sich die Kostenaufstellungen notgedrungen ganz genau ansehen. © dpa/Christin Klose

Die einen heften sie ab und überweisen die Nachzahlung, solange sie nicht exorbitant hoch ist. Die anderen vertiefen sich in Zahlenkolonnen und formulieren in Gedanken schon den Widerspruch. Betriebskostenabrechnungen sind ein alljährlich wiederkehrendes Übel. Für manche Dresdner beginnt die Saison für die ungeliebte Post jetzt schon: Dieser Tage verschicke die Vonovia, Vermieterin von über 45.000 Wohnungen in der Landeshauptstadt, ihre ersten Abrechnungen, so Florian Bau, Sprecher des sächsischen Mieterbundes.

Florian Bau (40) ist Jurist und Pressesprecher des Mieterbundes in Sachsen.
Florian Bau (40) ist Jurist und Pressesprecher des Mieterbundes in Sachsen. © Mieterverein Dresden und Umgebung

Der frühe Zeitpunkt hat mit der „krummen“ Abrechnungsperiode von Oktober 2021 bis September 2022 zu tun. Bei der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft (LWB) und der Grundstücks- Gebäudewirtschafts-Gesellschaft (GGG) in Chemnitz, die einen anderen Turnus haben, gehen die Briefe ab Mai beziehungsweise ab August raus. Wegen gestiegener Energiekosten und der Inflation sind erhebliche Kostensteigerungen zu befürchten. Auf welche Details Mieter in ihrer Abrechnung besonders achten sollten, wie sich Berechnungsfehler zu ihren Gunsten auswirken können und welche Summen der sächsische Betriebskostenspiegel zuletzt auswies – eine Übersicht.

1. Öffentliche Lasten (Grundsteuer)

In der Betriebskostenverordnung heißt es: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (...) durch (...) bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes (...) und des Grundstücks laufend entstehen.“ Die Betonung liegt auf „laufend“, einmalige Kosten fallen raus. Grundsteuer darf demnach auf die Mieter umgelegt werden, Grunderwerbsteuer nicht. Falsch sei auch, Grundsteuer und Straßenreinigung gemeinsam in einer Position umzulegen. „Das ist ein Formfehler“, sagt Florian Bau.

  • Ø-Kosten für Sachsen (2019): 0,13 Euro/m² Wohnfläche

2. Wasserversorgung

Auf den Mieter umgelegt werden können neben dem Kostenanteil für den Wasserverbrauch unter anderem noch Gebühren, Kosten einer Wasseruhr oder die Wartung von Wassermengenreglern. „Die Berechnung erfolgt pro Kopf oder nach Wohnfläche“, erläutert Annette Jäger vom Ratgeberportal Biallo. „In Neubauten sind jeweils eigene Wasserzähler pro Wohnung vorgeschrieben. Dies ermöglicht eine Abrechnung nach Verbrauch.“

  • Ø-Kosten (inkl. Abwasser): 0,33 Euro/m² Wohnfläche

3. Entwässerung

Abrechenbar sind laut Stiftung Warentest Entwässerungsgebühren oder die Kosten einer Entwässerungsanlage.

4. Heizung

Umlagefähig sind laut Jäger die Kosten für den Betrieb „aller Arten von Heizungsanlagen inklusive Aufwendungen für Überwachung und Pflege“. Heizkostenabrechnungen werden in aller Regel von Messdienstfirmen wie Techem, Ista, Minol, Brunata und Kalorimeta erstellt, die die Erfassungssysteme an den Heizkörpern einmal im Jahr ablesen. Wie die Energiekosten auf die Wohneinheiten im Haus umgelegt werden, bestimmt der im Mietvertrag festgelegte Verteilerschlüssel. „Die Abrechnung nach Quadratmetern darf dabei nur maximal 50 Prozent der Gesamtheizkosten ausmachen“, so Lorenz Bücklein von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Verbrauchskosten können entsprechend mit 50 bis 70 Prozent zu Buche schlagen.“

Die Verbraucherzentrale weist zudem auf neue Informationspflichten hin: Seit Januar 2022 müssen Vermieter jeden Monat Abrechnungs- oder Verbrauchsdaten zu Wohneinheiten bereitstellen, in denen bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind. Bisher existiere keine eindeutige Rechtsprechung dazu, ob diese Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen oder nicht, so Bücklein. „Wir sind der Meinung, dass es sich um Verwaltungskosten handelt. Und die muss der Vermieter tragen.“

  • Ø-Kosten (inkl. Warmwasser): 1,07 Euro/m²; Spanne von 0,45 Euro bis 1,45 Euro/m² Wohnfläche
Ein wesentlicher Teil der Heizkosten muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, je nach Mietvertrag mindestens 50 und höchstens 70 Prozent.
Ein wesentlicher Teil der Heizkosten muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, je nach Mietvertrag mindestens 50 und höchstens 70 Prozent. © Andrea Warnecke/dpa

5. Warmwasser

Unter diesem Posten darf der Vermieter Betriebskosten für die zentrale Warmwassererzeugung sowie die Wartung und Reinigung von Warmwassergeräten in Rechnung stellen. Für die Verteilung der Verbrauchskosten auf die Mieterschaft gelten die gleichen Quoten wie bei der Heizung. Auch die Legionellenprüfung ist eine typische Kostenposition des Warmwassers und darf umgelegt werden – wenn sie regelmäßig, etwa alle drei Jahre, stattfindet.

6. Verbundene Versorgung

Speist eine zentrale Anlage sowohl Heizung als auch Warmwasserbereitung, sind die Brennstoffkosten dafür umlagefähig. „Sie müssen aber rechnerisch getrennt werden“, so Stiftung Warentest. Florian Bau weist darauf hin, dass es mittlerweile zwingend einen Wärmemengenzähler im Haus brauche. „Der erfasst, wie viel Energie benötigt wurde, um für alle Wasser warm zu machen.“ Nutzt ein Vermieter eine alte Schätzformel, um Kosten für Warmwasser und Heizung zu splitten, dürfen Mieter ihre Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen. „Sehe ich bei der Prüfung der Unterlagen eine Formel, wo aus Kubikmetern, also einem Volumen, irgendwelche Kilowattstunden errechnet werden, ist das in der Regel falsch“, so Bau.

7. Aufzug

Darüber schimpfen Mieter oft, aber vergeblich: Laut Bundesgerichtshof (BGH) zählt allein die Nutzungsmöglichkeit. Ob es sinnvoll ist, den Fahrstuhl zu nutzen, wenn man im Parterre wohnt, spielt keine Rolle.

  • Ø-Kosten: 0,16 Euro/m² Wohnfläche