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So wehren Sie sich bei Lieferverzug

Was tun, wenn bestellte Waren lange auf sich warten lassen? Wie sollte man am besten reagieren? Unsere Expertin weiß Rat.

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Das Bestellen ist meist schnell erledigt, beim Liefern lassen sich manche Händler Zeit.
Das Bestellen ist meist schnell erledigt, beim Liefern lassen sich manche Händler Zeit. © dpa/Andrea Warnecke

„Wir haben in einem großen Möbelhaus ein Jugendzimmer bestellt. Vereinbart war eine Lieferung in zwei bis vier Wochen. Mittlerweile warten wir seit acht Wochen und werden entweder ignoriert oder vertröstet. Können wir vom Vertrag zurücktreten?“

Dazu Rechtsexpertin Ramona Kretzschmar von der Verbraucherzentrale Sachsen: Es kommt nicht selten vor, dass Möbelhändler Lieferfristen vereinbaren, die sie nicht einhalten können. Dies kann bei Kunden nicht nur zu Unmut und Unannehmlichkeiten, sondern auch zu finanziellen Nachteilen führen, insbesondere, wenn der Umzug nicht wie geplant stattfinden kann, Transportfahrzeuge gemietet wurden oder gebrauchte Möbelstücke bereits verkauft sind.

Da die Rechte der Kunden von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen, ist es wichtig, frühzeitig zu reagieren. Maßgeblich ist dabei immer das Verbraucherinteresse: Möchte man noch länger auf die Möbelstücke warten oder sich vom Vertrag lösen?

Die günstige Ausgangslage ist eine konkrete schriftliche Vereinbarung über einen genau definierten Lieferzeitpunkt, wie zum Beispiel: „spätestens 13. Kalenderwoche“ oder „15. März 2022“. Hält der Händler die Lieferfrist nicht ein, gerät er automatisch in Verzug.

Schwieriger wird es, wenn dagegen kein genaues Datum oder nur ein ungefährer Zeitraum vereinbart wurde. Dann muss der Händler zunächst durch eine Mahnung in Verzug gesetzt werden. Dafür nutzt man am besten das Einwurf-Einschreiben und setzt eine angemessene Nachfrist zur Lieferung. Was unter angemessen zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Grundsätzlich darf die Nachfrist wesentlich kürzer sein als die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist. Liefert der Händler dann noch immer nicht, können die Kunden aus dem Vertrag aussteigen und den Rücktritt erklären. Sie müssen die bestellten Möbel dann nicht mehr abnehmen und haben einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen. Schadenersatz erhalten Verbraucher nur dann, wenn auch ein materieller Schaden entstanden ist, der finanziell messbar ist. Ersatz für sogenannte immaterielle Schäden gibt es beim Möbelkauf nicht.

Die während der Verzugsdauer entgangene Nutzungsmöglichkeit der Möbelstücke ist als Nichtvermögensschaden grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Anmietung einer Ersatzsache. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Lebensgüter von zentraler Bedeutung, wie Küchenteile. Außerdem ist ein Schaden nur ersatzfähig, wenn der Verbraucher nicht selbst über einen Ersatz verfügt.

  • Haben auch Sie eine Frage zu einer Forderung oder einem Vertrag? Am Donnerstag von 9 bis 11 Uhr bekommen Sie kostenlos Rat. Rechtsexpertin Ramona Kretzschmar beantwortet Ihre Fragen unter der Nummer: 0351/28708633.