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Landkreis Meißen: Kerngebiet für Afrikanische Schweinepest aufgehoben

Staatssekretär Sebastian Vogel wertet fast ein Jahr ohne Fund im Osten des Landkreises als Teilerfolg.

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Schutzzäune zur Eindämmung der Schweinepest bei Freitelsdorf.
Schutzzäune zur Eindämmung der Schweinepest bei Freitelsdorf. © Norbert Millauer

Landkreis Meißen. Der Freistaat hat das zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) festgelegte Kerngebiet im Landkreis aufgehoben. In diesem Gebiet wurde seit Mai 2022 kein Fund mehr amtlich festgestellt. Das Gebiet umfasst Teile der Gemeinden Ebersbach, Lampertswalde, Radeburg, Schönfeld und Thiendorf sowie der Gemeinde Laußnitz im Landkreis Bautzen. Mit der Aufhebung dieser Zone entfallen auch die strengen Regeln für Landwirtschaft und Öffentlichkeit. Die Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist wieder ohne Genehmigung zugelassen. Die errichteten Zäune um das Kerngebiet bleiben allerdings bestehen und sind zu dulden, um den Bewegungsradius des Schwarzwilds auch in Zukunft einzuschränken, heißt es in einer Pressemeldung.

Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs, wertet die Aufhebung des Kerngebiets "als erneuten Teilerfolg". Er erklärt: "Seit Sommer letzten Jahres mussten wir die Sperrzonen nicht entscheidend vergrößern, nun haben wir ein Gebiet, in dem seit Monaten kein Fall mehr festgestellt wurde." Dies zeige, dass die Maßnahmen wirken. Wenn demnächst die Schutzkorridore um das Restriktionsgebiet komplett fertiggestellt sein werden, helfe das, die Tierseuche auf das jetzige Gebiet zu begrenzen und zu tilgen. Doch das bleibe eine langwierige Aufgabe, so der Staatssekretär.

Am 10. September 2020 war in Brandenburg ein erster Fall von ASP bei einem Wildschwein bestätigt worden. Seitdem wurden ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. In Sachsen wurden bis dato 1.976 ASP-Fälle nachgewiesen.

Das bisherige Kerngebiet bleibt deshalb Bestandteil des Sperrgebiets II. Es gelten die für diese Zone erlassenen Regeln. So ist die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, zwar wieder erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild ist aber nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vor Durchführung angezeigt wird. Die verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ist ausdrücklich angewiesen. Jagdausübungsberechtigte sind in ihren Revieren zur Ausübung der Jagd und zur Mitwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und haben diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt wird. Erlegtes Schwarzwild darf mit Genehmigung des örtlich zuständigen Landratsamtes nur im häuslichen Umfeld verwertet werden.

Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung wird für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder Fallwildsuche verwendet werden, sind entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren. Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen von Wildschweinen, Hausschweinen und Schweineprodukten sind verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen genehmigen.

Gleiches gilt für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist. Für die Allgemeinheit wird Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet. Allgemeine Beschränkungen für Land- und Forstwirtschaft bestehen nicht. Sie können im Einzelfall aber erlassen werden. (SZ)