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Erweiterung Straßenbestandsverzeichnis

Per 1. Januar 2023 endet die Übergangsfrist für Gewohnheitsrechts-Wege auf privatem Land.

Von Uwe Jordan
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Eine Übergangsfrist läuft aus und wird noch einigen Handlungsbedarf nach sich ziehen.
Eine Übergangsfrist läuft aus und wird noch einigen Handlungsbedarf nach sich ziehen. © Archivfoto: Hagen Linke

Wittichenau. Auf die Stadtverwaltung kommt viel Fleißarbeit zu – und auf die Räte einiges an Abstimmungen. Das verhieß Bürgermeister Markus Posch bei der jüngsten Stadtratssitzung und machte dazu das Problem der Aufnahme von Wegestücken in das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Wittichenau fasslich. Es ist nämlich so, dass alles jemandem gehören muss, und der entscheidet dann, was damit geschieht – mit allen Rechten, aber auch allen Pflichten. Nicht anders ist das mit Wegen; das heißt, nicht anders wird das ab dem 31. Dezember 2022 sein. Dann läuft die Übergangsfrist aus für Wege, die sich auf Privatgrund befinden, aber vor dem 16. Februar 1993 öffentlich genutzt worden sind, obwohl sie nicht im Straßenbestandsverzeichnis aufgeführt waren. Der Gesetzgeber wollte mit dieser langen Übergangsfrist verhindern, dass „Knall auf Fall“ altgewohnte Wegerechte wegfallen. In praxi bedeutete das, dass solche nachweislich und dauerhaft öffentlich genutzten Wege von den Besitzern des Landes, über das sie führ(t)en, nicht gesperrt werden durften, auch wenn die Verkehrsadern nicht ins Straßenbestandsverzeichnis öffentlicher Straßen der Kommune aufgenommen worden waren. Die Pfade hatten also eine Art öffentlichen Status interimshalber.

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