Hoyerswerda
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Nur mit triftigem Grund Wohnung verlassen

Der Landkreis Bautzen verschärft die Corona-Regeln.

Von Uwe Schulz
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© Symbolfoto: www.pixabay.com

Wer die Nachrichten verfolgt hat, war Montagnachmittag vom Inhalt der Bekanntmachung des Landkreises Bautzen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht überrascht. Landkreise mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 waren ja gehalten, Verschärfungen zu erlassen. Im Landkreis Bautzen ist die Inzidenz doppelt so hoch. Ab dem heutigen Dienstag, dem 1. Dezember, gelten daher im Kreisgebiet weitere Einschränkungen im Versuch, die Corona-Pandemie einzudämmen. Sie gelten parallel zur sächsischen Coronaschutzverordnung.

Mund-Nasen-Schutz

Zusätzlich zu den schon geltenden Vorschriften (siehe auch die entsprechende sächsische Verordnung vom 27. November) gilt im Landkreis Bautzen: Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu jeder Tag- und Nachtzeit im Bereich von (entsprechend mit Verkehrszeichen gekennzeichneten) Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen. Das gilt nicht für die sportliche Betätigung und für jene, die per Fahrrad oder anderen Fortbewegungsmitteln unterwegs sind – sofern man nicht auf dem Areal verweilt.

Verlassen von Wohnung/Haus

Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist wie im Frühjahr schon mal untersagt. Triftige Gründe sind aber unter anderem die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Berufsausbildung sowie Kirchen. Lieferverkehr, Rettungsdienste, der Gang zum Arzt – all das bleibt erlaubt.

Auch das Einkaufen sowohl von Lebensmitteln, Dingen des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis Bautzen und der an den Landkreis Bautzen angrenzenden Landkreise sowie der Stadt Dresden sind möglich. Eine Fahrt nach Senftenberg, Spremberg, Dresden, Meißen, Riesa, Altenberg, Zittau, Görlitz oder Weißwasser ist damit zwar prinzipiell möglich, nach Chemnitz, Cottbus oder Leipzig hingegen nicht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ein Überschreiten der Bundesländergrenzen untersagt werden soll.

Man darf Ehe- und Lebenspartner ebenso besuchen wie Kranke und Hilfsbedürftige. Rats- und Ausschusssitzungen sind weiterhin möglich, Gerichtsverhandlungen ebenso.

Hochzeiten im engsten Familienkreis bis zu einer Anzahl von 25 Gästen sind ebenso erlaubt wie das Begleiten Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 25 Personen). Man darf seinen Kleingarten oder sein Grundstück besuchen und auch Tiere versorgen. Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Sport und Bewegung

Sport und Bewegung sind im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs erlaubt. Wer als Hoyerswerdaer am Geierswalder- oder Partwitzer See spazieren geht, ist auf der sicheren Seite. Beim Senftenberger See könnte es am Nordufer schon schwierig werden. Der Bärwalder See, der Spreewald oder das Bautzener Bergland kommen für Sport und Bewegung der Hoyerswerdaer derzeit nicht infrage. Die Bekanntmachung ist an dem Punkt etwas unscharf. Im Zweifelsfall sollte man von einem Radius nicht von den Stadtgrenzen, sondern von seiner tatsächlichen Wohnadresse ausgehen.

Alkoholausschank/Alkoholkonsum

Der Verkauf bzw. die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken bleibt in Läden erlaubt, ist aber ansonsten rund um die Uhr untersagt außerhalb von Läden und Geschäften im Bereich von Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen. In den genannten Bereichen dürfen auch keine Alkoholika getrunken werden.

Versammlungen

Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit höchstens 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, der Versammlungsleiter und die Ordner einen Mund-Nasen-Schutz tragen und der Mindestabstand (1,50 Meter) zueinander gewahrt bleiben kann. Versammlungen mit mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern können genehmigt werden, wenn mit technischen und organisatorischen Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert wird.

Treffen mit anderen

Der Landkreis verschärft nicht die schon geltenden Regelungen auf Landesebene. Sie besagt, dass sich im öffentlichen Raum und auch privat nur maximal fünf Personen aus zwei Hausständen gleichzeitig treffen dürfen. Es ist jetzt schon definiert, dass ab dem 23. Dezember über die Weihnachtsfeiertage Treffen mit bis zu zehn Personen wieder möglich sein sollen.

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