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Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflege?

Eine Übersicht, wie sich die einzelnen  Formen der Betreuung unterscheiden.

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Bei der Tagespflege verbringt die pflegebedürftige Person den Tag in einer darauf spezialisierten Einrichtung, wohnt in der Regel aber weiterhin zu Hause. (Symbolfoto)
Bei der Tagespflege verbringt die pflegebedürftige Person den Tag in einer darauf spezialisierten Einrichtung, wohnt in der Regel aber weiterhin zu Hause. (Symbolfoto) © Norbert Millauer

Wenn die Familie den kranken oder plegebedürftigen Angehörigen zeitweise nicht versorgen kann, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich professionelle Hilfe zu suchen. Aber welche Form ist die jeweils Beste? Zig Gesetze, für Laien schwer verständliche Fachbegriffe und verschiedene Zuständigkeiten sorgen für Unsicherheit. Neben der oben beschriebnen Kurzzeitpflege gibt es weitere Möglichkeiten.

Bei der Verhinderungspflege springen Pflegeprofis kurzfristig für verhinderte Pflegepersonen ein. Die zu pflegende Person (ab Pflegegrad 2) kann stationär in einem Pflegeheim oder einer darauf spezialisierten Einrichtung, aber auch stundenweise zu Hause betreut und gepflegt werden. Die Betreuungsaufgaben werden für bis zu 28 Tage übernommen, wenn die eigentliche Pflegeperson – also beispielsweise der Angehörige – verhindert ist, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub. Dieses Angebot richtet sich auch an Pflegepersonen, die eine Einladung, einen eigenen Arzttermin, einen Theaterbesuch, eine Kaffeerunde oder ähnliche Termine wahrnehmen möchten und dafür nur stundenweise eine Pflegevertretung suchen.

Die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege erfordert jedoch eine sogenannte Vorauspflege. Das heißt, der Pflegebedürftige muss bereits mindestens sechs Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Diese notwendige Frist entfällt dagegen bei der Kurzzeitpflege. Sie kann in Anspruch genommen werden, sobald der Pflegebedürftige einen Pflegegrad (mindestens 2) erhält. Eine Beantragung ist kurzfristig möglich, teilweise sogar rückwirkend.

Die Ansprüche auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nicht einander angerechnet. Wenn der kalenderjährliche Anspruch auf Verhinderungspflege zur Abdeckung des Urlaubs der Pflegeperson vollständig in Anspruch genommen wurde, kann die Kurzzeitpflege zum Zuge kommen. Zudem können beide Hilfen für einen längeren Aufenthalt (bis 56 Tage pro Jahr) in der Kurzzeitpflege verwendet werden.

Bei der Tagespflege verbringt die pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) den Tag in einer darauf spezialisierten Einrichtung, wohnt in der Regel aber weiterhin zu Hause. Diese Form trägt dazu bei, das selbstständige Leben der Betroffenen in der gewohnten häuslichen Umgebung zu erhalten und zu fördern. Die Tagespflege bietet ein zweites Zuhause, in dem der Tag mit anderen verbracht wird. Sie kann eine sinnvolle Ergänzung zur Pflege zu Hause sein, um pflegende Angehörige im Alltag zu entlasten und die Lebensqualität des älteren Menschen zu verbessern. (DA/vt)