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Landkreis Meißen richtet Meldeportal zur Masernimpfpflicht ein

In den nächsten Tagen endet eine Übergangsfrist für Beschäftigte in Schulen, Kitas und im medizinischen Sektor. Was es jetzt zu beachten gilt.

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Beim Nachweis der Masernimpfung sollen die Leiter von Schulen, Kitas und aus dem medizinischen Sektor demnächst genauer hinsehen.
Beim Nachweis der Masernimpfung sollen die Leiter von Schulen, Kitas und aus dem medizinischen Sektor demnächst genauer hinsehen. © SZ/Uwe Soeder

Landkreis Meißen. Ab August gelten für Beschäftigte bestimmter Branchen keine Ausnahmen mehr von der Masern-Impfpflicht. Das teilt das Landratsamt Meißen mit. Zum 1. August müssten Bestandspersonal und Betreute den ausreichenden Masernschutz nachweisen können, so das Amt.

Betroffen sind Mitarbeiter und Betreute in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen, also etwa in Kitas und Tagespflegen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft über einen entsprechenden Impfschutz verfügen. Bisher galt für Bestandspersonal eine Übergangsfrist, um die Masernimpfung nachzuholen.

Leiter sollen Nachweise kontrollieren

Kontrollieren soll den Nachweis für den ausreichenden Masernschutz laut Landratsamt die jeweilige Einrichtungsleitung. "Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der Impfdokumentation, in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation oder Immunität nehmen. Alternativ kann sie sich durch die Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder Einrichtung absichern, dass der Nachweis bereits vorgelegen hat", so das Amt.

Sollte es Zweifel geben oder so ein Nachweis nicht erbracht werden können, dann müssten die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt Meißen gemeldet werden. Der Landkreis hat dafür ein Online-Meldeportal eingerichtet. Die Einrichtungen müssen sich dort registrieren und können die Meldungen dann in Form einer Liste abgeben. Das Webportal werde Anfang August auf der Internetseite des Landkreises zu finden sein. Dort stelle der Landkreis bereits jetzt, die wichtigsten Informationen zur Masernschutz-Impfpflicht bereit.

Die Masern-Impfpflicht gilt bereits seit fast zweieinhalb Jahren: Im März 2020 war das bundesweite Masernschutzgesetz beschlossen worden. Es soll in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, zum Beispiel Alten- und Pflegeheimen, sowie in medizinischen Einrichtungen, beispielsweise Arztpraxen, Krankenhäuser oder Physiotherapien, den Schutz vor einer Infektion mit Masern fördern und die Immunisierung in der Bevölkerung erhöhen. (SZ)