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Das gilt ab Januar beim neuen Wohngeld Plus im Landkreis Meißen

Wohngeldempfänger erhalten einen zweiten Heizkostenzuschuss. Wegen der vielen neuen Regelungen wird es aber einen Antragsstau im Landratsamt geben.

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Ab Januar gibt es mehr Geld vom Staat für bedürftige Haushalte. Das Landratsamt Meißen hat aber zu wenig Personal für die Bearbeitung der vielen Fälle.
Ab Januar gibt es mehr Geld vom Staat für bedürftige Haushalte. Das Landratsamt Meißen hat aber zu wenig Personal für die Bearbeitung der vielen Fälle. © Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild

Meißen. Mit dem neuen Wohngeld Plus sollen erheblich mehr Haushalte ab 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Das teilte das Landratsamt Meißen mit. Insbesondere sollen mit der Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente die hohen Belastungen abgefedert werden. Zudem hilft eine Klimakomponente erstmals bei den Kosten für energetische Gebäudesanierungen.

Grundsätzlich dient das Wohngeld Haushalten mit geringem Einkommen der Sicherung von angemessenem Wohnraum. Es wird Mietern als Zuschuss zur Miete und Hauseigentümern als Zuschuss zur monatlichen Belastung gewährt.

Der Wohngeldanspruch richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Mietaufwendungen für den Wohnraum oder der Hauslasten bei selbst genutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder.

Kann man selbst vorab prüfen, inwieweit ein Wohngeldanspruch besteht?

Bürger haben bereits im Vorfeld die Möglichkeit, ihren Wohngeldanspruch ab 1. Januar 2023 zu prüfen. Dabei empfiehlt das Kreissozialamt den Wohngeldrechner der Stadt Berlin, der für alle Bundesländer eine Vorabberechnung durchführen kann: Wohngeldabfrage / Land Berlin. Der Wohngeldrechner ist gut verständlich und an die ab 1. Januar 2023 geltende Rechtslage angepasst.

Bürger müssen selbst entscheiden, ob und wann ein Wohngeldanspruch geltend gemacht wird. Auch Antragstellende, deren Anträge bisher abgelehnt wurden, können erneut einen Antrag stellen.

Wo können Bürgerinnen und Bürger einen Wohngeldantrag stellen?

Der Antrag auf Wohngeld wird bei der örtlichen Wohngeldbehörde gestellt. Für den Landkreis Meißen sowie die Städte Riesa und Meißen wenden sich Betroffene mit ihren Anfragen und Unterlagen an das:

Landratsamt Meißen | Dezernat Soziales | Kreissozialamt | Aufgabenbereich Wohngeld

Postanschrift: Postfach 10 01 52, 01651 Meißen

Besucheranschrift: Loosestraße 17/19, 01662 Meißen

Telefon: 03521 725-3161, 725-3129 oder 725-3102

Fax: 03521 725-3100

E-Mail: [email protected]

Anträge und Unterlagen können auch bei den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen im jeweiligen Wohnort abgegeben werden. Diese leiten die Anträge an das Kreissozialamt Meißen weiter.

In Coswig und Radebeul ist die Wohngeldstelle der jeweiligen Stadtverwaltung Ansprechpartner. Wohngeldanträge finden Betroffene auf der Internetseite des Landkreises Meißen sowie auf den Seiten von Amt24.

Was sollten Bürgerinnen und Bürger beachten, die bereits Wohngeld beziehen?

Bürger, denen Wohngeld bereits über den 1. Januar 2023 bewilligt wurde, müssen nichts unternehmen. Der Anspruch auf Wohngeld wird in diesen Fällen von Amts wegen auf die neue Rechtslage geprüft. Betroffene erhalten automatisch einen neuen Bescheid.

Was ändert sich noch zum 1. Januar 2023?

Zusätzlich zum bereits im September 2022 ausgezahlten Heizkostenzuschuss I wurde auch das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschusses beschlossen. Damit ist die Auszahlung eines zweiten Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger sowie Auszubildende und Studierende, welche BAföG erhalten, für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 vorgesehen. Voraussetzung für den Anspruch und die Auszahlung ist, dass Leistungen nach dem Wohngeld- bzw. BAföG für mindestens einen Monat im Zeitraum von September 2022 bis Dezember 2022 bezogen wurden.

Wohngeldberechtigte Haushalte erhalten für eine Person 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro. Dieser Heizkostenzuschuss muss nicht gesondert beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen. Ein Auszahlungstermin ist noch nicht bekannt.

Aufgrund der Kurzfristigkeit der beschlossenen Rechtsänderungen ist es bis 31. Dezember 2022 nicht möglich, alle arbeitsorganisatorischen Maßnahmen umzusetzen, so das Landratsamt. Insbesondere das benötigte Personal steht zum 1. Januar 2023 nicht im notwendigen Umfang zur Verfügung und muss erst geschult werden. Das Kreissozialamt rechnet mit einem erheblichen Antragseingang für den Zeitraum ab 1. Januar 2023, der nicht zeitnah bewältigt werden kann. Es wird daher um Verständnis gebeten. Nachfragen sollten nur in dringenden Situationen erfolgen. (SZ)