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Airbnb & Co: Leipzig und Dresden wollen das Geschäft mit den Ferienwohnungen stoppen

Mietwohnungen sind in Leipzig und Dresden knapp. Beide Städte wollen deshalb das Geschäft mit Ferienwohnungen deutlich einschränken. Das ist geplant.

Von Thilo Alexe & Tobias Winzer
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In Dresden werden Hunderte Ferienwohnungen über das Portal Airbnb angeboten. Die Stadt will dies künftig deutlich einschränken.
In Dresden werden Hunderte Ferienwohnungen über das Portal Airbnb angeboten. Die Stadt will dies künftig deutlich einschränken. © Screenshot: Airbnb

Mehr Wohnungen für Mieter anstatt für Touristen: Das Geschäft mit der Vermietung von Ferienwohnungen soll in den beiden größten Städten Sachsens, Leipzig und Dresden, deutlich eingeschränkt werden. Das dauerhafte Weitervermieten von Wohnungen über Internet-Portale wie Airbnb könnte so verboten werden. Grundlage ist ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, dass der sächsische Landtag jetzt beschlossen hat.

Das Gesetz schafft für Kommunen die Voraussetzung, das Angebot von Ferienwohnungen zu regulieren. Die Hoffnung ist, dass dadurch mehr Wohnungen für die reguläre Vermietung zur Verfügung stehen. Das Gesetz, so heißt es in der Begründung, "bietet den Gemeinden ein Instrument, um zu verhindern, dass Wohnraum ungenehmigt dem Wohnungsmarkt entzogen wird".

Sächsische.de beantwortet die wichtigsten Fragen zu dem Gesetz und den Folgen.

Was genau steht in dem Gesetz?

"Private Airbnb-Angebote sollen damit ausdrücklich nicht untersagt werden", sagt der SPD-Landtagsabgeordnete Albrecht Pallas, der das Gesetz mit ausgearbeitet hat. Es gehe nicht um die Familie, die ihre Wohnung während des Urlaubs ein- oder zweimal pro Jahr weitervermiete. Ziel sei es, die Dauervermarktung zu stoppen. Aus Pallas' Sicht kommen für die Regelung vor allem Leipzig und Dresden infrage. Der Politiker kann sich aber vorstellen, dass das Gesetz auch für Kommunen im Speckgürtel der beiden Großstädte interessant sein könnte.

Dafür, dass Städte eine entsprechende Satzung erlassen können, gibt es Hürden. Die Kommunen müssen nachweisen, dass in einem Stadtgebiet oder bestimmten Vierteln die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen "zu angemessenen Bedingungen" gefährdet ist. Dann können sie in der Satzung regeln, dass Wohnraum nur mit Genehmigung zum Beispiel als Ferienwohnung genutzt werden darf. Doch auch dafür gibt es Vorgaben. So muss die Kommune darlegen, dass sie den Wohnungsmangel "nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit" lindern kann. Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt laut dem Gesetz dann vor, wenn sie mehr als zwölf Wochen im Jahr für Beherbergung oder Kurzvermietung genutzt wird. Auch für Wohnungen, die länger als zwölf Monate leer stehen, können die nun geplanten Regelungen greifen.

Für bereits bestehende Ferienwohnungen ist im Gesetz eine Übergangsregelung von zwei Jahren vorgesehen. Das heißt, diese sind von der Regelung erst einmal ausgeschlossen. Anschließend haben die Besitzer oder die Verwalter der Wohnungen die Pflicht, Auskunft über die Zweckentfremdung zu geben. Anschließend kann die Kommune die Nutzung zum Beispiel als Ferienwohnungen untersagen oder erlauben. Laut Gesetz sind bei Verstößen Geldbußen bis zu 100.000 Euro möglich.

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