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Sieben häufige Gründe für Streit mit den Nachbarn - und wie es friedlich bleibt

Auch Sachsens Gerichte müssen sich jährlich mit Tausenden Streitfällen beschäftigen. Es geht aber auch anders, wenn man diese Grenzen beachtet.

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Worüber sich die einen ärgern, darüber können die anderen nur lachen. Nachbarn sollten trotzdem immer versuchen, gemeinsam einen friedlichen Weg zu finden.
Worüber sich die einen ärgern, darüber können die anderen nur lachen. Nachbarn sollten trotzdem immer versuchen, gemeinsam einen friedlichen Weg zu finden. © Christin Klose/dpa-tmn

1. Grundstückbepflanzung

Wer seinen Bäumen im Garten zu viel Freiheit beim Wachsen gewährt, riskiert den Unmut der Nachbarn. Es wird oft gar nicht gern gesehen, wenn die Äste über den Gartenzaun hinausragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu ein Urteil gefällt.

Demnach dürfen überstehende Äste abgeschnitten werden, wenn sie eine Beeinträchtigung darstellen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn von ihnen Zapfen aufs Nachbargrundstück fallen oder das Pflanzenwachstum dort beeinträchtigt wird.

Anders ist es, wenn Laub von einem fremden Baum aufs Nachbargrundstück fällt. Auch das führt immer wieder zu Streit, muss aber in der Regel hingenommen werden. Die Gerichte werten es meist als unwesentlich zumutbare Verunreinigung.

  • Aktenzeichen: V ZR 102/18

2. Lärmbelästigung

Nicht immer ist den Bewohnern selbst bewusst, wie laut sie eigentlich sind und wie viel die Umgebung davon mitbekommt. „Hier kann es schon etwas bringen, miteinander zu reden“, sagt Rechtsanwalt Michael Nack vom Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum. Wer droht oder aggressiv wird, riskiert, dass sich die Fronten verhärten und weitere Streitigkeiten entstehen.

Bringen solche Gespräche nichts, können Mieter ihren Vermieter bitten, einzugreifen. Ist der Vorwurf begründet, kann er den Verursacher der Störung abmahnen und auffordern, den Lärm zu reduzieren. „Allerdings kann man nicht erwarten, dass danach das Problem wirklich gleich erledigt ist“, sagt Rolf Bosse vom Mieterverein zu Hamburg.

3. Blendendes Licht

Nicht nur Lärm ist ein Störfaktor, auch allzu helles Licht kann die Nachbarschaft massiv verärgern. Sogar so sehr, dass sie deshalb vor Gericht zieht. Das Landgericht Wiesbaden urteilte, dass ein Bewohner den dauerhaften Betrieb einer 40 Watt starken Außenleuchte bei Dunkelheit einstellen muss, weil das Licht im Schlafzimmer des Nachbarn erheblich störte.

  • Aktenzeichen: 10 S 46/01

4. Rasenmähen

An Sonn- und Feiertagen ist Rasenmähen in der Regel nicht gestattet, informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Sowohl benzinbetriebene Geräte als auch Elektrorasenmäher dürfen an diesen Tagen nicht zum Einsatz kommen. Das gilt auch für Freischneider, Grastrimmer sowie Laubbläser und -sammler. Zulässig ist dagegen der Betrieb von manuellen Geräten wie Handrasenmäher.

5. Kochdünste

Das Kochen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. „Man kann Bewohnern das Kochen nicht verbieten. Das wäre ein starker Eingriff in das Persönlichkeitsrecht“, sagt Rolf Bosse. Er rät betroffenen Nachbarn, sich weniger darauf zu konzentrieren und eine gewisse Resilienz aufzubauen.

6. Gestank

„Unangenehme Gerüche sind ein Mangel an der Mietsache, gegen den Mieter vorgehen können“, sagt Bosse. Wenn es nach Tierexkrementen, Müll oder stark nach Zigarettenqualm stinkt, sollten Mieter ihren Vermieter informieren. Bei einer Mietminderung wegen Geruchsbelästigung liegt die Beweislast aufseiten des Mieters, urteilte der BGH. Deshalb sollten diese Protokoll über die Belästigungen führen und möglichst Zeugen beibringen.

  • Aktenzeichen: VIII ZR 155/11

7. Rauchschwaden und Grilldüfte

Wer in seinem Garten ein Lagerfeuer entfacht oder den Holzkohlegrill anwirft, sollte das tun, ohne die Nachbarn zu belästigen. Die Rauchschwaden dürfen möglichst nicht direkt zu ihnen herüberziehen. Sonst droht Ärger. Nachbarn, die sich von Grillenden gestört fühlten, sind sogar schon vor Gericht gezogen – mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Der letzte Versuch

Sollten alle Bemühungen scheitern, kann ein ehrenamtlicher Schlichter helfen. „In zahlreichen Bundesländern ist es sogar Pflicht, dass die beteiligten Parteien ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchlaufen, um das Problem möglichst ohne großen Aufwand aus der Welt zu schaffen“, sagt Michael Nack.

Ohne dieses Verfahren kann man nicht vor Gericht ziehen. Ein Schiedsspruch kommt allerdings nur dann zustande, wenn beide Parteien zustimmen. Sollte das nicht der Fall sein, wird ein Erfolglosigkeitsbescheid erstellt, der Voraussetzung für eine Klageerhebung ist. (dpa)