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Freispruch für Nazi-Symbol an der Wade

Dem Richter war das Tattoo eines "Schild und Schwert"-Teilnehmers in Ostritz nicht originalgetreu genug.

Von Rolf Hill
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Neonazis zeigen ihre Einstellung oft mit verbotenen Symbolen. Um diese Tattoos ging es im Zittauer Gericht allerdings nicht.
Neonazis zeigen ihre Einstellung oft mit verbotenen Symbolen. Um diese Tattoos ging es im Zittauer Gericht allerdings nicht. ©  Wolfgang Wittchen

Mit einem Freispruch endete die Hauptverhandlung gegen einen Teilnehmer des vorjährigen „Schild und Schwert“-Festivals in Ostritz vor dem Amtsgericht Zittau. 

Die Staatsanwaltschaft warf dem aus dem Raum Frankfurt stammenden Mann vor, er habe am 22. April, gegen 9 Uhr, auf der Ostritzer Bahnhofstraße an der rechten Wade offen  eine Tätowierung in Form einer Triskele getragen, die für eine unüberschaubare Anzahl von Menschen gut sichtbar war. Der Angeklagte war zu dieser Zeit auf dem Weg zu einem der Konzerte. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um ein nationalsozialistisches Symbol handelte. Er habe es auch so offen getragen, damit Dritte davon Kenntnis nehmen konnten.

Tatsächlich handelt es sich bei der Triskele um ein keltisches Symbol, das eng mit dem Dreiecksknoten verbunden ist, da es drei miteinander verbundene Spiralen darstellt. Die eckige Variante ähnelt einem dreiarmigen Hakenkreuz und wird unter anderem vom verbotenen Neonazi-Netzwerk „Blood & Honour“ verwendet – nur in diesem oder anderen eindeutig rechtsextremen Kontexten ist das Symbol verboten. Die Triskele ist deswegen in eckiger wie auch in abgerundeter Form bei Neonazis beliebt.

So oder so ähnlich sah das Tattoo auf der Wade des Mannes aus.
So oder so ähnlich sah das Tattoo auf der Wade des Mannes aus. © Wikimedia Commons

So sah es offenbar auch die Staatsanwaltschaft. Folgerichtig erging nach Abschluss der Untersuchungen gegen den Mann ein Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro (gesamt 1.200 Euro). Gegen diese Entscheidung hatte der Angeklagte form- und fristgemäß Einspruch eingelegt, weshalb es nun zur Hauptverhandlung kam. 

Richter Ronsdorf, der dabei den Vorsitz führte, begründete das Urteil vor allem damit, dass das genannte Symbol zwar unverkennbar Ähnlichkeit zur Triskele hatte, dieser aber keineswegs entsprach. Zum einen seien die drei Arme nicht als Spiralen, sondern als Zacken dargestellt, sagte er, und zum anderen seien diese nach links und nicht – wie beim Original – nach rechts eingedreht. Es gelte also der Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten.“ Die Staatsanwältin war offensichtlich anderer Meinung, denn sie kündigte bereits Rechtsmittel an. Somit ist das letzte Wort in dieser Sache wohl noch nicht gesprochen. 

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