Von Friederike Marx
Die Lebensversicherung war einst ein Klassiker, um für das Alter vorzusorgen. Noch immer besitzen die Deutschen nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherer rund 82 Millionen Verträge. Doch viele Kunden kündigen ihren Vertrag – aus Enttäuschung über die letzte Standmitteilung oder Geldmangel.
Nach einer Gesetzesänderung 2018 müssen die Versicherer Kunden ausführlicher informieren, mit welchem Geld sie am Ende rechnen können (siehe Kasten). Zwar haben alle Anbieter ihre Schreiben überarbeitet. Doch sie reichen oft noch immer nicht für eine umfassende Bewertung aus. Das ist das Ergebnis einer Auswertung der Standmitteilungen kapitalbildender Lebensversicherungen von 78 Versicherern durch Policen Direkt. Die Firma kauft bestehende Verträge von Versicherten auf und hat derzeit rund 12.000 Policen im Bestand.
„Die neuen Vorschriften haben nicht zu einem einheitlichen Standard geführt, weil die Angabe weiterer wichtiger Informationen und deren Darstellung weiter im Ermessen der Versicherer liegen“, sagt Henning Kühl, Chef-Versicherungsmathematiker von Policen Direkt. „Genau wie es Versicherer gibt, die die neue Verordnung für eine Qualitätsoffensive genutzt haben, gibt es auch Versicherer, die nur die Informationen mitteilen, zu denen sie nach eigener Auffassung verpflichtet sind.“
Ältere Verträge sind ein Problem
Insgesamt erfüllten 66 der 78 Assekuranzen den Angaben zufolge die gesetzlichen Mindestanforderungen vollständig. Darüber hinaus setzten 34 Assekuranzen sämtliche Info-Anforderungen der Finanzaufsicht Bafin zu den Bewertungsreserven um. Bewertungsreserven sind eine Komponente der Gesamtverzinsung – neben Garantiezins, Überschussbeteiligung und Schlussüberschuss.
„Gerade Kunden mit älteren Verträgen profitieren oft deutlich weniger von der Überarbeitung oder warten in Einzelfällen sogar noch auf die Umsetzung“, berichtete Kühl. Vor allem bei älteren Policen verzichteten Gesellschaften darauf, die Garantiezinsen und die bis dato erreichten Überschüsse aufgeschlüsselt mitzuteilen.
Generell verbessert habe sich die Darstellung des Rückkaufswertes. Manche Unternehmen punkteten mit zusätzlichen Infos, beispielsweise über die im Vertrag enthaltenden laufenden Kosten. Je jünger die Police sei, desto mehr zusätzliche Informationen gebe es in der Regel.
Kündigung nicht immer die beste Lösung
Verbraucherschützer indes sehen Fortschritte durch die Gesetzesänderung. „Wir merken in der Beratung, dass sich die Angaben deutlich verbessert haben“, sagte Kerstin Hußmann-Funk von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Übersichtlichkeit variiere aber von Anbieter zu Anbieter.
Doch die Kündigung ist nicht immer die beste Lösung. „Die Versicherung zahlt dann nur den geringen Rückkaufswert aus“, erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Gerade bei neueren Verträgen kann es sein, dass der Versicherte dann mehr eingezahlt hat, als er herausbekommt.
Eine bessere Option kann sein, die Lebensversicherung zu verkaufen. Spezielle Anbieter führen den Vertrag weiter, zahlen also bis zum Ende der Laufzeit die Beiträge. Dafür erhalten sie dann am Ende die Auszahlung, von der sie sich einen Gewinn erhoffen. Dem Versicherten zahlen sie etwas mehr als den Rückkaufswert. Bis zu fünf Prozent Aufschlag sind drin, sagt Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Das hängt aber sehr vom Vertrag ab. Über den Preis bestimmen unter anderem die Garantieverzinsung, die Restlaufzeit und der Versicherer.“
In der heutigen Zeit der niedrigen Zinsen sollten Verbraucher beim Verkauf aber keine Wunder erwarten, warnt die Expertin. Verträge, die nicht lukrativ sind, die erst eine kurze Laufzeit haben oder die fondsgebunden sind, lassen sich nur schwer verkaufen.“ Viele Aufkäufer haben Grundvoraussetzungen, die eine Lebensversicherung erfüllen muss. Zum Beispiel verlangen sie einen Mindestrückkaufswert, der meist 10.000 Euro, manchmal auch 5.000 Euro beträgt. Außerdem sollen die Verträge in der Regel noch eine gewisse Zeit laufen. (dpa/rnw)
Das muss Ihnen die Versicherung mitteilen
- Entwicklung der Versicherung inklusive Überschussbeteiligung – der tatsächliche aktuelle Stand
- Angabe zur Höhe der bereits garantierten Überschussbeteiligung
- Leistung im Fall des Todes einschließlich Überschussbeteiligung
- Leistung bei Ende des Vertrages einschließlich garantierter Überschussbeteiligung, wenn Vertrag unverändert weitergeführt wird
- Leistung bei Ende des Vertrages einschließlich garantierter Überschussbeteiligung, wenn Vertrag beitragsfrei weitergeführt wird
- Höhe der Auszahlung, wenn Kunde den Vertrag kündigt (Rückkaufswert) einschließlich Überschussbeteiligung
- Neue Verträge vom 1. Juli an: Summe der bisher eingezahlten Beträge (bei älteren Verträgen auf Nachfrage)