Löbau
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Polizeiverordnung regelt Fäkalienabfuhr

Vor 155 Jahren wurde detailliert festgelegt, wie die Exkremente von Mensch und Tier aus der Stadt Löbau zu bringen waren.

Von Bernd Dreßler
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Symbolbild © Christin Klose/dpa

Wie war das im 19. Jahrhundert in Löbau mit der Fäkalienabfuhr? Die Exkremente von Menschen und Tieren, auch Nutztieren, damals vornehm als Dünger bezeichnet, mussten raus aus der Stadt. Und das übernahmen Fuhrwerke. Die Gespannführer hatten sich dabei an bestimmte Regeln zu halten. Die waren in der Polizeiordnung der Stadt festgelegt. Am 19. Juli 1865 hatte der Stadtrat eine Neufassung des Dokumentes mit 71 Paragrafen beschlossen. In dem von Stadtrat Otto Blume von der Stadtpolizeiverwaltung unterzeichneten Papier waren allein acht Punkte direkt oder indirekt der „Düngerabfuhr“ gewidmet.

Grundsätzlich war zunächst geregelt, dass dabei Verunreinigungen von Straßen, Gassen und öffentlichen Plätzen verboten sind. „Wer Dünger durch die Stadt schaffen läßt, hat dafür zu sorgen, daß der Wagen von einer Person begleitet wird, welche den abfallenden Dünger sofort aufkehrt“, hieß es. War Jauche mit im Spiel, so war deren Transport von früh 6 Uhr an bis zur Abendzeit zu unterlassen. Die Fuhrwerke, die dafür benutzt wurden, „müssen mit gut schließenden, das Herab- und Durchfließen des Düngers sowie das Durchfließen der Jauche verhindernden Brettern versehen sein“. 

Die Plätze, wo Mist abgelagert wurde, mussten, so die Auflage, nach dem Abtransport „mit Wasser gehörig gereinigt“ werden. Eine Ablagerung über Nacht auf Straßen, Gassen und öffentlichen Plätzen war verboten. Fanden Jahr- und Wochenmärkte in Löbau statt, während denen bekanntlich viel Publikumsverkehr herrschte, durfte der „Dünger“ nicht aus der Stadt gebracht werden. 

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