SZ + Riesa
Merken

Gröditz unterliegt vor Gericht

Um Videokonferenzen für den Stadtrat in Pandemiezeiten durchzusetzen, suchte die Stadt zweimal juristischen Beistand. Vergebens. - Eine Frage bleibt.

Von Jörg Richter
 3 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat einen Antrag der Stadtverwaltung Gröditz abgelehnt. Sie wollte Videokonferenzen des Stadtrats in Lockdown-Zeiten ermöglichen.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat einen Antrag der Stadtverwaltung Gröditz abgelehnt. Sie wollte Videokonferenzen des Stadtrats in Lockdown-Zeiten ermöglichen. © Symbolfoto: dpa

Bautzen/Gröditz. Die Corona-Pandemie schränkt das öffentliche Leben zum Glück immer weniger ein. Seit Wochen gehen die Inzidenzwerte nach unten. Doch das sah vor einem halben Jahr noch ganz anders aus. Da wurde diskutiert, ob man Stadtratssitzungen lieber per Videokonferenz abhalten sollte, um kein Infektionsrisiko eingehen zu müssen.

Einer der Vorreiter im Landkreis Meißen war die Stadt Gröditz. Sie hat alle Voraussetzungen dafür. Die Stadträte sind mit Tablets ausgerüstet und bis auf wenige Ausnahmen auch dazu bereit, sich online zu treffen, falls es die Lage erfordert.

Zudem hatte der sächsische Landtag am 16. Dezember 2020 das Gesetz zur Schaffung pandemiebedingter Ausnahmeregelungen im Kommunalwahlrecht und im Kommunalrecht beschlossen. Mit Artikel 2 dieses Gesetzes wurde § 36a der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) neu eingeführt. Dieser soll im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchführung von Sitzungen des Gemeinderates ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum ermöglichen.

Extra eine Kanzlei beauftragt

Die Stadtverwaltung Gröditz berief sich darauf und ersuchte die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Meißen um Zustimmung, die Stadtratssitzung per Videokonferenz durchführen zu dürfen. Doch dreimal lehnte die Behörde ab.

Das kann Bürgermeister Jochen Reinicke nicht nachvollziehen. Um die Rechtslage, die in anderen Bundesländern durchaus anders und für die Kommunen komfortabler gestaltet ist, zu erörtern, wandte er sich an die Dresdner Kanzlei Petersen Hardraht Pruggmayer, die u. a. im Verwaltungsrecht einen guten Namen hat. Sie erarbeitete eine Handreichung zur Anwendung des § 36a SächsGemO. Doch weder Landratsamt noch das Verwaltungsgericht Dresden gingen auf diese Handreichung ein und lehnten die Gröditzer Stadtratssitzung als Videokonferenz ab.

Auch von der nächsten Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Bautzen, erhielt die Stadt Gröditz keine Zustimmung für eine derartige Stadtratssitzung. Das bestätigt Richterin und OVG-Pressesprecherin Norma Schmidt-Rottmann. Es habe sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem grundsätzlich keine mündliche Verhandlung stattfindet, gehandelt. Das sächsische Oberverwaltungsgericht sei zu der Auffassung gelangt, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Gröditzer Antrag zu Recht abgelehnt hatte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustimmung hätten nicht vorgelegen.

15.000 Euro Gerichtskosten

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 15.000 € festgesetzt. Die Kosten trägt die Stadt Gröditz, die sie an ihre Rechtsschutzversicherung weiterreichte. Auf der letzten Stadtratssitzung Ende Mai ließ sich die Stadtverwaltung nachträglich für das Einlegen dieser Rechtsmittel ermächtigen. "Die Verfahrensweise wurde vorab mit den Mitgliedern des Ältestenrates abgestimmt", hieß es in der Beschlussvorlage. Nicht jedem Mitglied des Stadtrats gefiel die nachträgliche Ermächtigung für das verlorene Rechtsverfahren. Acht Stadträte stimmten dafür, sechs dagegen und ein Stadtrat enthielt sich.

Sollten die Sieben-Tage-Inzidenzen möglicherweise im Herbst wieder ansteigen, dann stehen Stadtratssitzungen als Videokonferenzen wieder auf der Tagesordnung. Die Frage stellt sich, warum der Landtag extra die Sächsische Gemeindeordnung modifiziert, wenn die Gesetzesänderung nicht angewendet werden darf.