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Riesa: Wo gilt das Corona-Alkoholverbot wirklich?

Der Kreis Meißen hat eine neue Verfügung erlassen. Aber es gibt trotzdem noch die Möglichkeit für einen Glühwein im Freien.

Von Christoph Scharf
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Am Riesaer Puschkinplatz gilt auch ohne Corona Alkoholverbot. Nun hat der Landkreis Meißen härtere Regeln erlassen - aber es gibt Schlupflöcher.
Am Riesaer Puschkinplatz gilt auch ohne Corona Alkoholverbot. Nun hat der Landkreis Meißen härtere Regeln erlassen - aber es gibt Schlupflöcher. © Eric Weser

Riesa. Dreieinhalb Seiten umfasst die Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot, die der Landkreis Meißen am Mittwoch erlassen hat. Sie trägt den schönen Titel: "Verbot des Alkoholkonsums und Regelungen zur Abgabe von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Plätzen". Das könne "erheblich dazu beitragen, Infektionsrisiken zu verringern", heißt es dort, "da dadurch der spontane gemeinschaftliche Alkoholkonsum reduziert wird".

Außerdem, so heißt es in der Begründung, bestünde bei zunehmender Alkoholisierung die Gefahr, dass "aufgrund der enthemmenden Wirkung des Alkohols die bestehenden Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden".

Und dann wird es dort sehr konkret: Verboten ist der Alkoholkonsum demnach in Fußgängerzonen, auf öffentlichen Parkplätzen, an Haltestellen, auf Sport- und Spielplätzen, in Parks und Grünanlagen, an Tankstellen und in deren unmittelbaren Umgebung. Außerdem noch in der unmittelbaren Umgebung von Bahnhöfen, Geschäften, gastronomischen Einrichtungen.

Glühwein- oder Biertrinken ist dort also tabu. Verkauft werden darf Alkohol dort allerdings noch - aber nur "in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältern", wie es in der Allgemeinverfügung heißt.

Konkret bei der Stadt Riesa nachgefragt: Dürfen die Dönerladen an der Hauptstraße Kunden noch ein Bier verkaufen - wenn sie die Flasche nicht aufmachen? Ja, heißt es aus dem Rathaus. "Ein mitnahmefähiger verschlossener Behälter ist auch eine ungeöffnete Flasche", sagt Rathaus-Sprecher Uwe Päsler.

Bleibt die Frage, ob die Kunden sie dort auch noch ungestraft trinken dürfen. Denn die Verfügung verbietet den Alkoholkonsum auf "öffentlichen Plätzen und öffentlich zugänglichen Einrichtungen". Fallen der Freisitz eines Dönerladens oder eines Restaurants in diese Kategorie? "Freisitze gehören zur Gaststätte und sind ja in dem Sinn nicht öffentliche Flächen", sagt Uwe Päsler. Die Frage sei, ob bei der Witterung überhaupt noch jemand draußen sitzen wolle.

Auch das Landratsamt Meißen teilt auf Anfrage von sächsische.de mit, dass die Allgemeinverfügung für die Tische und Stühle im Außenbereich der Gaststätte nicht gelte - da das kein öffentlicher Platz sei. "Allerdings gilt dann die 2G-Regel", heißt es vom Landkreis. Sprich: Wer geimpft oder genesen ist, dürfte im Freibereich einer Gaststätte doch noch einen Glühwein trinken.

Kontrolliert wird die Verfügung durch Polizei und Kreisordnungsamt. Die Riesaer Stadtbediensteten würden die Umsetzung im Rahmen der üblichen Arbeit ebenfalls beachten, aber nicht explizit zu diesem Sachverhalt, sagt Uwe Päsler. "Wenn unseren Leuten also bei den 'normalen' Kontrollgängen etwas auffällt, werden sie natürlich auch aktiv."