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Prozess um Schlittenunfall im Erzgebirge geht ins siebte Jahr

2016 begann ein Zivilverfahren über die Folgen eines Schlittenunfalls in Oberwiesenthal. Der Fall liegt inzwischen beim Oberlandesgericht. Das hat einen Vergleich vorgeschlagen.

Von Ulrich Wolf
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Vor sieben Jahren kam es beim Rodeln in Oberwiesenthal zu einem Unfall. Jetzt wird vor dem Oberlandesgericht verhandelt (Symbolfoto).
Vor sieben Jahren kam es beim Rodeln in Oberwiesenthal zu einem Unfall. Jetzt wird vor dem Oberlandesgericht verhandelt (Symbolfoto). © dpa

Dresden. In einem nun schon sieben Jahre währenden Rechtsstreit um die Folgen eines Schlittenunfalls im erzgebirgischen Oberwiesenthal hat das Oberlandesgericht in Dresden am Mittwoch einen Vergleich vorgeschlagen. Das teilte eine Sprecherin des Gerichts auf Anfrage von Sächsische.de mit. Demnach soll die Rodelbahnbetreiberin der verunglückten Klägerin 10.000 Euro zahlen. Letztere hatte ursprünglich fast 40.000 Euro verlangt.

Der Fall hat eine lange Vorgeschichte. Im Januar 2016 machte die Klägerin, eine Zahnärztin, mit ihrer Familie Urlaub in Oberwiesenthal. Bei einer Schlittenfahrt verunglückte sie. Die Urlauberin behauptet, vor ihr habe sich plötzlich ein großes Loch aufgetan. Später stellte sich heraus, dass es sich um einen Entwässerungsgraben mit einem darin verlegten Rohr handelte. Die Zahnärztin und ihr Mann, der mit auf dem Schlitten saß, rauschten dort hinein. Sie brach sich Schien- und Wadenbein. Weil aus ihrer Sicht an der Stelle ein Warnschild hätte stehen müssen, verlangte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro, Ersatz für Verdienstausfall von rund 20.000 Euro und Haushaltsführungsschaden von 1.500 Euro.

Erste Instanz gab beiden Parteien die Schuld am Unfall

Die Betreiberin der Rodelbahn hält dagegen. Ihr zufolge war die Piste am Unglückstag, noch gar nicht geöffnet. Die Sperrung sei sowohl durch ein Hinweisschild am Bahnstart als auch durch elektronische Anzeigetafeln im Skigebiet und im Internet kundgetan worden.

In erster Instanz hatte das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, denn die Bahnbetreiberin habe die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die bloße Sperrung habe nicht ausgereicht, denn offensichtlich war die Naturrodelstrecke am Unfalltag stark befahren. Deshalb hätte die Bahnbetreiberin die Sperre mit Nachdruck durchsetzen müssen. Die Zahnärztin wiederum treffe aufgrund "einer Selbstgefährdung ein hälftiges Mitverschulden".

In der von beiden Parteien angestrengten Berufung kam das OLG zu dem Schluss, dass aus dem Urteil des Landgerichts nicht eindeutig hervorgehe, ob und wie die Bahn gesperrt oder freigegeben war. Man sei daher nicht in der Lage, ein Urteil zu fällen. Stattdessen schlug der Senat einen Vergleich vor. Sollte eine Partei diesen innerhalb der kommenden zwei Wochen ablehnen, gibt es beim OLG einen Verkündungstermin darüber, ob es in die Beweisaufnahme einsteigt. Theoretisch kann das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe geführt werden.

Aktenzeichen Oberlandesgericht Dresden: 13 U 1378/22