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Sachsen will Demonstrationen erleichtern

Das Kabinett beschließt ein neues Versammlungsgesetz für Sachsen. Damit sollen eine Reihe von Vorgaben wegfallen.

Von Gunnar Saft
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Versammlungen und Zusammenkünfte auf öffentlichen Plätzen sollen im Freistaat Sachsen künftig weniger Auflagen unterliegen.
Versammlungen und Zusammenkünfte auf öffentlichen Plätzen sollen im Freistaat Sachsen künftig weniger Auflagen unterliegen. © Symbolfoto: Sven Ellger

Dresden. Versammlungen und Zusammenkünfte auf öffentlichen Plätzen sollen im Freistaat Sachsen künftig weniger Auflagen unterliegen. Das kündigte Innenminister Armin Schuster (CDU) im Anschluss an die erste Kabinettssitzung nach der Sommerpause am Dienstag in Dresden an.

Laut Schuster hat sich die Staatsregierung dafür auf den Entwurf für ein neues Versammlungsgesetz geeinigt und sich dabei auch auf Erfahrungen während der Corona-Pandemie gestützt. Da es in dieser Zeit vermehrt zu öffentlichen Versammlungen gekommen war, die nicht angemeldet waren und bei denen es keinen Versammlungsleiter gab, soll das Verfahren vereinfacht werden. Künftig dürfen demnach alle Teilnehmer aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter noch vor Ort bestimmen.

Gelingt auch das nicht, kann die Behörde bzw. die Polizei den Ablauf der Versammlung selbst regeln und damit für einen ordnungsgemäßen Ablauf sorgen. „Unser Ziel ist es, dadurch die Versammlungsfreiheit zu stärken“, sagte Schuster. Das sei wichtig, da in kaum einem anderen Bundesland so viele Kundgebungen und Aufzüge stattfinden, um sich am politischen Diskurs zu beteiligen, wie im Freistaat Sachsen.

Dazu soll das Gesetz bald keine einzelnen Jahresdaten oder „Orte mit besonderem Erinnerungswert“ mehr enthalten wie die Dresdner Frauenkirche oder das Leipziger Völkerschlachtdenkmal, an denen es bisher noch möglich ist, Versammlungen gezielt einzuschränken. Aus verfassungsrechtlichen Bedenken soll nun nur noch geprüft werden, ob durch geplante Veranstaltungen eine Verherrlichung von Diktaturen wie dem Nationalsozialismus oder die Herabwürdigung von deren Opfern droht. Neu ist zudem, dass öffentliche Versammlungen unter bestimmten Umständen auch auf Privateigentum wie Bahnhöfen oder Einkaufszentren möglich sind.

Generell soll das neue Gesetz die Kooperation zwischen Behörde, Veranstaltern und Teilnehmern erleichtern und somit auch die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen, hieß es. Dabei sei die Versammlungsbehörde weiter zuständig für die Festlegung von Auflagen und Beschränkungen, während die Polizei das Geschehen vor Ort absichert und für den Schutz der Versammlungen sorgt.

Behinderungen von Medienvertretern bei der Ausübung ihrer Arbeit sollen dabei zum Schutz der freien Berichterstattung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei Versammlungen mit einer drohenden Gefährdungslage sollen zudem die Ordner namentlich benannt werden, um sie vorher in den Polizeidatenbanken auf extremistische Einstellungen überprüfen zu können. Konkrete Ausschlusskriterien sind dabei aber noch nicht festgelegt. Darüber soll in der nun folgenden Anhörungsphase des Gesetzentwurfes entschieden werden.