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Schenkungen lassen sich zurückfordern

Geschenkt ist geschenkt, oder? Das gilt nicht immer. Unter bestimmten Umständen können Schenkungen zurückgeholt werden.

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©  dpa (Symbolfoto)

Bremen. Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen zurückgeholt werden. Möglich ist es zum Beispiel, die Schenkung bei grobem Undank zu widerrufen, erklärt die Bremer Notarkammer. Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen Angehörigen begeht.

Gemeint sind damit in der Regel schwere körperliche Misshandlungen oder grundlose Strafanzeigen. Bei Ehepaaren kann unter Umständen auch der Ehebruch als grober Undank gelten. Gründet ein eben mit einem Geschäftsanteil beglückter Geschäftspartner ein Konkurrenzunternehmen, kann die Schenkung ebenfalls aufgrund groben Undanks zurückgefordert werden.

Die Möglichkeit besteht auch, wenn der Schenker seine Schenkung an eine Bedingung geknüpft hat, diese aber nicht erfüllt wird. Der Schenker kann in einem solchen Fall von der Schenkung zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Schenkung an einen Zweck gebunden ist. Beide Fälle setzen aber voraus, dass die Bedingung oder der Zweck klar und nachweislich, also am besten schriftlich vereinbart ist.

Bei einer Rückforderung kann die Schenkungssteuer nachträglich entfallen. Aber Achtung: Zahlt der Beschenkte ohne nachweisliche Rückforderung freiwillig zurück, so liegt gegebenenfalls eine zweite steuerpflichtige Schenkung vor. (dpa/tmn)