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So klappt die Steuererklärung für Studenten

Druckkosten, Bücher, Semesterbeitrag: Ein Studium kostet. Für manche Studenten lohnt sich deshalb eine Steuererklärung. Worauf man achten sollte:

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Kleinvieh macht auch Mist - und auch für Studierende kann sich eine Steuererklärung unter Umständen lohnen.
Kleinvieh macht auch Mist - und auch für Studierende kann sich eine Steuererklärung unter Umständen lohnen. ©  pixabay.com/image4you

Berlin. Wer schon im Studium gewisse Einnahmen hat, kann von der Abgabe einer Steuererklärung profitieren. Damit sich das Erstellen lohnt, sind zwei Dinge wichtig: Die steuerpflichtigen Einnahmen müssen über dem Grundfreibetrag von derzeit 9408 Euro liegen. Und die Ausgaben für das Studium müssen belegbar sein, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erklärt.

Auswirken können sich zum Beispiel die Kosten für den Fahrtweg zur Uni, für Fachliteratur, Computer, ein Praktikum oder Auslandssemester sowie das Binden der Abschluss- oder Seminararbeit. Die Bundesfinanzverwaltung führt auch Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung an.

Im Erststudium Sonderausgaben absetzen

Bestimmte Kosten für das Studium können Studenten als Sonderausgaben steuerlich absetzen - bis zu 6000 Euro pro Jahr. Angerechnet werden sie aber nur, wenn in diesem Jahr Steuern gezahlt werden. Haben Studenten geringe Einnahmen, verfallen die Aufwendungen: Die Steuererstattung kann nicht höher sein als die gezahlten Steuern. Eingetragen werden die Posten in der Anlage Sonderausgaben unter der Überschrift Berufsausbildungskosten.

Wer in Vollzeit studiert, kann nach Angaben der Bundesfinanzverwaltung zudem als Werbungskosten eine Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung geltend machen. Dafür sind die Zeilen 31 bis 38 der Anlage N auszufüllen.

Im dualen oder Masterstudium Verluste vortragen

Wer dual studiert oder schon vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, darf dagegen Werbungskosten geltend machen. Eine entsprechende Vorgabe im Einkommensteuergesetz hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Auch für viele Masterstudenten gilt diese Regelung. Der Vorteil: So können Studenten die Ausbildungskosten in voller Höhe geltend machen. Außerdem können diese sich durch den sogenannten Verlustvortrag auch Jahre später auswirken, wenn das erste Mal Steuern anfallen.

Unter welchen genauen Voraussetzungen Kosten während des Masterstudiums abgesetzt werden können, ist aber noch nicht abschließend geklärt. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, die Ausgaben dafür in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Der richtige Ort dafür ist Anlage N.

Wichtig: Die Ausgaben müssen Studenten belegen können, wenn das Finanzamt nachfragt, erklärt Klocke. Dafür sollten sie etwa Rechnungen, Quittungen oder Kontoauszüge sammeln. Selbst erstellte Belege erkenne das Finanzamt erfahrungsgemäß besonders bei hohen Summen nicht an, so die Steuerexpertin. (dpa-tmn)