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Unfall im Hotel – wer zahlt?

Ein Kind verletzte sich an einer Balkontür, die Familie forderte eine Entschädigung. Nun haben die Bundesrichter geurteilt.

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© Christoph Schmidt/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Pauschaltouristen, die sich in ihrer Hotelanlage verletzen. Im Streit mit dem Reiseveranstalter um finanziellen Ausgleich müssen sie sich nicht selbst mit den ausländischen Bauvorschriften auseinandersetzen, entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe am Dienstag.

Das Urteil hilft einem Mann, der fast 7 000 Euro von Tui fordert. Der Sohn seiner Lebensgefährtin war im Hotelzimmer auf Gran Canaria gegen die geschlossene Balkontür gelaufen. Der Siebenjährige schnitt sich an den Scherben die Haut auf und durfte fünf Tage nicht ins Wasser. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das die Klage abgewiesen hatte, muss den Fall nun noch einmal verhandeln. Die Glastür war in Augen- und Hüfthöhe eines Erwachsenen mit zwei Warnaufklebern markiert. Die Richter in Celle waren der Ansicht, dass das ausreicht, um einen Hotelgast darauf aufmerksam zu machen.

An dieser Einschätzung hat der BGH erst einmal nichts auszusetzen. Der Senat sieht das OLG aber trotzdem in der Pflicht, die Einhaltung der spanischen Bauvorschriften zu prüfen. Hätte die Tür eigentlich aus bruchsicherem Glas sein müssen, würden zwei kleine Aufkleber das Problem nicht aus der Welt schaffen, sagte der Vorsitzende Richter Klaus Bacher. Dann müsste der Hinweis für den Urlauber, dass von der Scheibe eine Gefahr ausgeht, deutlich größer sein.

Der Kläger will erreichen, dass Tui ihm selbst, seiner Lebensgefährtin und dem Jungen für die Woche auf Gran Canaria im Juli 2016 den vollen Reisepreis erstattet. Dazu fordert er für alle drei eine Entschädigung „wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“. Das Kind soll außerdem 2 500 Euro Schmerzensgeld bekommen. (dpa)

Aktenzeichen: X ZR 166/18