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EuGH: Polen muss Turow schließen

Der Abbau in der Braunkohle-Grube im Dreiländereck bei Zittau muss unverzüglich gestoppt werden. Mindestens für eine bestimmte Zeit.

Von Thomas Mielke
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Der Braunkohle-Tagebau Turow.
Der Braunkohle-Tagebau Turow. © Matthias Weber (Archiv)

Polen muss die Braunkohleförderung im Tagebau Turow unverzüglich einstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und am Freitag veröffentlicht. "Die von der Tschechischen Republik vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Gewährung der einstweiligen Anordnung", heißt es in der Mitteilung. Sie würden nach einer ersten Prüfung plausibel erscheinen.

Der polnische Tagebau Turow ist einer der größten in Mitteleuropa und liegt direkt an der Grenze zu Tschechien und Deutschland. 1994 erteilten die zuständigen polnischen Behörden der Firma PGE die Konzession für den Betrieb bis zum 30. April 2020. Am 24. Oktober 2019 reichte der Betreiber einen Antrag auf Verlängerung dieser Konzession für sechs Jahre ein. Das wurde von den polnischen Behörden genehmigt. Später kam ein Antrag zur Förderung bis 2044 dazu. Auch der wurde genehmigt. "In Anbetracht der Tatsache, dass Polen durch die Erteilung dieser Erlaubnis in mehrfacher Hinsicht gegen das EU-Recht verstoßen hat", reichte Tschechien am 26. Februar 2021 Klage ein, teilte der Gerichtshof mit Verweis auf Umweltgesetze mit. Bereits im Dezember 2020 hatte die EU-Kommission einer Beschwerde der Tschechen stattgegeben. Zur Begründung hieß es damals, dass die Verlängerung des Betriebes bis 2026 ohne die ausreichende Berücksichtigung der Folgen für die Umwelt erfolgt sei.

Das Urteil des EuGH basiert auf dem Antrag der Tschechen für eine Eilentscheidung. Sie fühlten sich durch den von Polen genehmigten Weiterbetrieb der Grube trotz Klage vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Anordnung hat deshalb nur einstweiligen Charakter und gilt vorerst bis zum endgültigem Urteil über die eingereichte Klage. Es gehe darum, schwere und irreparablen Schäden bis dahin vorzubeugen, teilte das Gericht mit. Dazu gehören Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel und damit auf die Trinkwassersituation in Tschechien. "Wichtige Projekte und Investitionen im Energiebereich können auf keinen Fall Vorrang vor Überlegungen zur Umwelt und zur menschlichen Gesundheit haben", urteilten die Richter. Wann das endgültige Urteil fällt, ist unklar.

Das Gericht hat auch die Argumente Polens gehört. Dass die Stilllegung der Grube dazu führt, dass das Kraftwerk Turow abgeschaltet und nie wieder in Betrieb genommen werden kann, kann der EuGH nicht erkennen. Der Betreiber habe diese Behauptung nicht ausreichend begründet. Auch eine Gefahr für die Stromversorgung in Polen sehen die Richter nicht.

Laut europäischem Recht muss das EU-Mitglied Polen dem Urteil unverzüglich Folge leisten. "Ist die EU-Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie weitere Maßnahmen wie Geldstrafen zur Durchsetzung ergreifen", teilte der EuGH weiter mit. Reiche auch das nicht, könnten auf Vorschlag der Kommission noch härtere Sanktionen verhängt werden.

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