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Sprayer klagt erfolgreich gegen Fingerabdrücke und Polizeifotos

Im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen einen Sprayer nahm die sächsische Polizei Fingerabdrücke und fotografierte den Verdächtigen. Dieser ging später gerichtlich dagegen vor - und bekommt Recht.

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Ein Sprayer hat die Polizei in Zwickau verklagt - und Recht bekommen.
Ein Sprayer hat die Polizei in Zwickau verklagt - und Recht bekommen. © Symbolfoto: Arvid Müller

Karlsruhe/Zwickau. Die Polizei darf von einem Verdächtigen nur dann Fingerabdrücke nehmen und Fotos machen, wenn die einzelne Maßnahme für das Strafverfahren konkret notwendig ist. Es müsse immer eine Abwägung mit dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung vorgenommen werden, teilte das Bundesverfassungsgericht am Freitag mit. Die Karlsruher Richterinnen und Richter gaben der Klage eines Mannes statt, in dessen Fall die Polizei Zwickau zu weit gegangen war. (Az. 2 BvR 54/22)

Der Mann war im Juni 2021 dabei beobachtet worden, wie er zwei Graffiti-Schriftzüge an einem Gasverteilergebäude übersprühte. Ein Zeuge sprach ihn an, filmte und fotografierte ihn. Nachdem die Eigentümerin des Gebäudes Strafantrag gestellt hatte, erkannten Polizisten den Mann auf den Fotos des Zeugen wieder. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet.

Anfang Juli ordnete die Polizei die Anfertigung verschiedener Bilder, eines Zehnfinger- und eines Handflächenabdrucks an. Amts- und Landgericht hatten diese Anordnung bestätigt.

Zu Unrecht, entschied das Verfassungsgericht. Finger- und Handabdruck seien schon deshalb nutzlos, weil am Tatort laut Ermittlungsakte gar keine Abdrücke sichergestellt wurden. Auch die Aufnahmen seien zur sicheren Identifizierung nicht notwendig. Zum einen habe der Zeuge angegeben, er würde den Mann wiedererkennen. Zum anderen könne der Richter sein Aussehen mit den Fotos des Zeugen abgleichen. Die Polizisten hätten ihn darauf ja auch wiedererkannt. (dpa)