Die Serie des Krematoriums Meißen: Finanzielle Aspekte einer Bestattung | Teil 4

Wenn jemand durch einen tragischen Unfall stirbt, kommt dies für alle Angehörigen natürlich äußerst unerwartet. Sich in diesem Moment Gedanken um finanzielle Aspekte zu machen, ist für einen Großteil der Angehörigen unmöglich. Dennoch kann man folgende Ansprüche geltend machen, wenn ein Anderer die Schuld am Unfall trägt:
Entgangene Dienstleistungen
War der durch einen Unfall Getötete einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haushalt oder Gewerbe verpflichtet, kann Schadenersatz für die gesetzlich geschuldeten und infolge der Tötung nicht erbrachten Dienste verlangt werden (§ 845 BGB). Werden zum Ausgleich dieser Leistungen Ersatzkräfte eingestellt, so sind die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich ebenfalls vom Schädiger zu ersetzen.
Unterhaltszahlungen für die Eltern eines getöteten Kindes
Die Eltern eines bei einem Unfall getöteten Kindes können vor Gericht feststellen lassen, ob der Unfallverursacher ihnen im Alter gegebenenfalls Unterhalt schuldet. Das entschied das Oberlandesgericht in Koblenz mit der folgenden Begründung: Da ein Kind nach geltendem Recht bei Bedürftigkeit der Eltern für deren Unterhalt sorgen müsse, sei diese gesetzliche Pflicht prinzipiell auf den Verursacher des tödlichen Unfalls übergegangen. An dieser Feststellung hätten die Eltern aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus auch dann ein Interesse, wenn derzeit mit ihrer Bedürftigkeit nicht zu rechnen sei.
Das Gericht gab mit diesem Urteil der Feststellungsklage eines Elternpaares statt. Deren damals 26 Jahre alter Sohn war bei einem Verkehrsunfall getötet worden. Vor Gericht wollten sie daher die Feststellung erreichen, dass die Autofahrerin, die den Unfall verursacht hatte, gegebenenfalls für den Unterhalt aufkommen müsse. Die Autofahrerin dagegen war der Meinung, dass für eine solche Feststellung das Elternpaar derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis besäße. Das OLG teilte diese Auffassung nicht. Sofern nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen gewesen sei, dass der Sohn einmal für seine Eltern hätte Unterhalt leisten müssen, sei ein solcher Feststellungsantrag begründet (AZ. 12 U 1035/01).
Lesen Sie hier Teil 1, Teil 2 und Teil 3 der finanziellen Aspekte einer Bestattung.
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