Dresden. Mitten in der Corona-Pandemie will Sachsen die rechtlichen Möglichkeiten zum Durchsetzen von staatlichen Schutz- und Hilfsmaßnahmen erweitern. Bereits in den nächsten Tagen soll das Kabinett in Dresden dafür über ein Gesundheitsnotstandsgesetz (SächsGNG) entscheiden.
Der Gesetzentwurf, welcher der SZ vorliegt, sieht besondere Befugnisse bei der Material- und Personalversorgung im Fall eines Gesundheitsnotstandes vor. Ausgerufen werden kann dieser durch die Staatsregierung. Über die Beendigung kann zusätzlich der Landtag entscheiden. Gelten soll das Gesetz vorerst bis Ende 2022.
Im Fall eines Notstandes sind demnach alle Bürger und Unternehmen verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob man im Besitz einer bestimmten Menge von medizinischen, pflegerischen oder sanitären Materials ist, das zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung benötigt wird bzw. ob man in der Lage ist, dieses Material herzustellen. Im letzteren Fall können die Behörden die Produktion bestimmter Hilfsgüter gegen Bezahlung anordnen. Ein zunächst geplanter Paragraf, der auch die Beschlagnahme von Hilfsgütern möglich gemacht hätte, wurde zwischenzeitlich wieder gestrichen.
Verstöße können teuer werden
Vorgesehen ist zudem ein Freiwilligenregister, in dem sich Personen registrieren lassen können, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über andere medizinische oder pflegerische Kenntnisse verfügen. Führt das Register in Notzeiten keine ausreichende Zahl Freiwilliger auf, können Organisationen wie die Feuerwehr oder private Hilfsorganisationen zur Herausgabe entsprechender Kontaktdaten ihrer Mitglieder sowie zu einer aktiven Krisenhilfe verpflichtet werden.
Verstöße gegen die Meldepflicht von Material und Hilfspersonal sollen mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.
Bereits beschlossen hat das Kabinett am Dienstag eine neue Corona-Schutzverordnung. Die sieht unter anderem eine erweiterte Maskenpflicht vor. Sie tritt am Donnerstag in Kraft und gilt bis 14. Februar.