SZ + Sachsen
Merken

Corona: Fitness-Studios in Sachsen bleiben zu

Freizeitsport bleibt in Sachsen in der Coronakrise weitestgehend untersagt. Ein Gericht hat den Eilantrag gegen die Schutzverordnung abgewiesen.

Von Karin Schlottmann
 2 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Die Schließung von Fitnessstudios wegen der Corona-Pandemie ist nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nach bisheriger Rechtslage nicht zu beanstanden.
Die Schließung von Fitnessstudios wegen der Corona-Pandemie ist nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nach bisheriger Rechtslage nicht zu beanstanden. © Nicolas Armer/dpa (Symbolfoto)

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hält die Schließung von Sport- und Fitness-Studios in der Corona-Krise für rechtmäßig. Das Gericht mit Sitz in Bautzen lehnte am Freitag in einem Normenkontrollverfahren den Eilantrag gegen die sächsische Corona-Schutzverordnung ab. Außerdem bestätigte das Gericht die Schließung gastronomischer Einrichtungen.

Die Studios führen zu Menschenansammlungen und schaffen zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Hin- und Rückweg. Diesen Kontakten könne auch mit Hygienekonzepten nicht begegnet werden, entschied das Gericht. Zudem deckten Fitnessstudios keinen unaufschiebbaren Bedarf, weil sie ungeachtet ihres gesundheitlichen Nutzens vor allem der Freizeitgestaltung dienen und medizinisch notwendige Behandlungen vom Verbot ausgenommen seien. In der gegenwärtigen Lage einer rasanten Ausbreitung der Pandemie gebe es kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel als die verordnete erhebliche Kontaktminimierung. Insbesondere wäre selbst bei massiver Aufstockung der Gesundheitsbehörden eine bloße Kontaktnachverfolgung nicht vergleichbar effizient.

Auch Tätowier-, Piercing- und Kosmetikstudios bleiben zu

Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Fitnessstudios gegenüber Physiotherapieeinrichtungen liege nicht vor, weil es bei diesen Einrichtungen nicht um eine Freizeitgestaltung, sondern um ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Heilbehandlungen gehe.

Das Gericht hatte erst kürzlich das Verbot von Tätowier- und Piercing-Studios sowie von Kosmetik- und Nagelstudios für rechtmäßig erklärt. Die Fälle sind nach Ansicht des Gerichts ähnlich gelagert. (Az. 3 B 363/20)

Die anderslautende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Fitnessstudios sei nicht auf das sächsische Landesrecht übertragbar. Anders als nach bayerischem Landesrecht werde in Paragraf 4 der Verordnung zwischen Fitnessstudios und dem Individualsport im Freizeit- und Amateurbereich sowie gegenüber dem Berufs- und olympischen Leistungssport sachgerecht differenziert.