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Messerangriff in Dresden: Gerichtshof bestätigt Höchststrafe

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden im Fall des tödlichen Messerangriffs auf ein homosexuelles Paar bestätigt.

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Nach dem Messerangriff auf ein schwules Paar in der Dresdner Innenstadt vor knapp eineinhalb Jahren bestätigte am Dienstag der Bundesgerichtshof die Höchststrafe für den Angeklagten.
Nach dem Messerangriff auf ein schwules Paar in der Dresdner Innenstadt vor knapp eineinhalb Jahren bestätigte am Dienstag der Bundesgerichtshof die Höchststrafe für den Angeklagten. © Archiv/Roland Halkasch/dpa

Karlsruhe. Knapp eineinhalb Jahre nach dem tödlichen Messerangriff auf ein schwules Paar in der Dresdner Innenstadt ist die Verurteilung des Täters zur Höchststrafe rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwarf die Revision des Mannes, der als islamistischer Gefährder galt, wie am Dienstag mitgeteilt wurde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte den jungen Syrer im Mai 2021 wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Haft verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Richter behielten sich zudem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor.

Abdullah A. hatte die Männer aus Nordrhein-Westfalen am 4. Oktober 2020 von hinten angegriffen und beiden ein Messer in den Rücken gerammt. Eines der Opfer, ein 55-Jähriger, starb, sein Lebenspartner überlebte nur knapp.

Der Vorsitzende OLG-Richter hatte bei der Urteilsverkündung von einer "Tat aus religiöser Verblendung" gesprochen: "Der Angeklagte handelte in radikal-islamistischer Gesinnung in dem Bestreben, Repräsentanten einer von ihm abgelehnten freiheitlich-demokratischen Gesellschaft zu töten."

Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bleibt

Die Verteidigung hatte insbesondere beanstandet, dass der zum Zeitpunkt der Tat 20-Jährige nicht nach Jugendstrafrecht verurteilt worden war. Die obersten Strafrichter des BGH sahen aber keine Rechtsfehler.

Durch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 20 Jahren rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen. Die Sicherungsverwahrung kann noch nachträglich angeordnet werden.

A. war 2015 als minderjähriger Flüchtling nach Deutschland gekommen. Wegen Propaganda für das Terrornetzwerk Islamischer Staat (IS) hat ihn das OLG 2018 zu einer Jugendstrafe verurteilt, die nach Attacken auf Vollzugsbeamte verschärft wurde. Ende September 2020 wurde er unter strengen Auflagen entlassen.

Nach der Bluttat nur fünf Tage später konnte er unerkannt entkommen. Am 20. Oktober wurde er anhand einer DNA-Spur identifiziert und in der Altstadt gefasst - in seinem Rucksack ein Schinkenmesser mit 20 Zentimeter langer Klinge. (dpa)