Sachsen
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Klage gegen Corona-Verordnung erfolglos

Ein Bürger aus Sachsen hat einen Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht gestellt. Ihn stört, dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist.

Von Karin Schlottmann
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Sport und Bewegung an der frischen Luft sind wegen Corona nur im Wohnumfeld gestattet. Das kontrolliert die Polizei. Dagegen hat sich ein Bürger in Sachsen vor dem Oberverwaltungsgericht wehren wollen.
Sport und Bewegung an der frischen Luft sind wegen Corona nur im Wohnumfeld gestattet. Das kontrolliert die Polizei. Dagegen hat sich ein Bürger in Sachsen vor dem Oberverwaltungsgericht wehren wollen. © dpa/Robert Michael

Bautzen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen die sächsische Corona-Verordnung abgelehnt. Ziel der Einschränkungen sei es, weitere Infektionsfälle zu verhindern und eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten zu gewährleisten, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Trotz der weitreichenden Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen sei dieser massive Eingriff zur Erreichung des Ziels geeignet. 

Wegen der zeitlichen Begrenzung der Verordnung auf wenige Wochen bis zum 20. April seien die Verbote und Auflagen auch verhältnismäßig.

Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Vorschrift, wonach Sport und Bewegung nur „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und nur „im Ausnahmefall“ möglich sind. Es bleibe unklar, was damit gemeint sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die Bürger für das Autofahren einen triftigen Grund nachweisen müssten. Die Ausgehverbote dürften außerdem nicht mehr für Menschen gelten, die bereits gegen das Virus immun geworden seien. 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Bereits immunisierte Personen seien derzeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sicher zu identifizieren. Die Freigabe des Autoverkehrs sei wegen der „mit dem Verkehr typischerweise einhergehenden Sozialkontakten“ derzeit untersagt.

Laut Gericht regele die Verordnung eindeutig, dass Ziele, die nur mit dem Auto oder mit der Bahn erreichbar seien, nicht zum „Umfeld“ gehörten. Ziele außerhalb der Wohngemeinde, die im Umkreis zwischen 10 und 15 Kilometern liegen und per Rad oder zu Fuß erreicht werden können, seien dagegen zulässig. (SZ/lot)

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