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Fäll- und Schnittverbot - Diese Bußgelder drohen bei Nicht-Beachtung

Ab dem 1. März gilt in vielen Regionen ein Schneideverbot für Hecken und Sträucher. Aber welche Arbeiten dürfen noch durchgeführt werden?

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Um insbesondere Vögel in der Brutzeit zu schützen, gilt ab 1. März ein Schnittverbot
Um insbesondere Vögel in der Brutzeit zu schützen, gilt ab 1. März ein Schnittverbot © Harlekin-Graphics - stock.adobe.com

In Deutschland sind ab dem 1. März bis zum 30. September nicht alle Fäll- und Schneidearbeiten* im Garten erlaubt. Wer also noch einmal "ran" muss, sollte sich das kommende Wochenende vormerken und die übrigen Arbeiten erledigen. Das Verbot hat das Ziel, Brut- und Niststätten von Vögeln, aber auch von anderen Tieren, zu schützen. Aus diesem Grund dürfen in diesem Zeitraum nicht alle Pflanzen geschnitten oder gefällt werden. So können Vögel zum Beispiel in dieser Zeit ungestört in Hecken und Sträuchern brüten und Eichhörnchen in Bäumen ihre Jungen großziehen.

Welche Pflanzen sind vom Verbot betroffen?

§ 39 Absatz 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz zählt im Rahmen des Verbotes Gehölze wie Bäume, Hecken, Gebüsche oder lebende Zäune auf. Diese dürfen zwischen dem 1. März und 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden.

Verbot nicht allumfassend

Während des Schneideverbots bleibt der Rückschnitt von einzelnen Zweigen oder das Auslichten von Gehölzen erlaubt, sofern dadurch keine Nist- und Brutstätten von Tieren und Insekten zerstört werden. Auch der Rückschnitt von Obstbäumen und Beerensträuchern, sofern sie nicht als Hecke gepflanzt wurden, bleibt erlaubt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Schnittmaßnahmen schonend durchgeführt werden und dass keine Tiere dabei verletzt oder deren Lebensräume zerstört werden.

Weitere Ausnahme: Wenn eine Pflanze aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden muss oder wenn ein Rückschnitt aus anderen Gründen unvermeidbar ist, aber wiederum darauf geachtet wird, dass keine Tiere verletzt oder ihre Lebensräume zerstört werden, darf geschnitten oder sogar gänzlich gefällt werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, vor dem Rückschnitt die örtlichen Bestimmungen genau zu prüfen und im Zweifelsfall einen Fachmann zu Rate zu ziehen, um das Schneideverbot einzuhalten und die Umwelt zu schützen.

Bußgelder oder Strafanzeige je nach Fallschwere

In der Regel werden Verstöße gegen das Schneideverbot als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit einer Geldbuße von bis zu mehreren hundert Euro geahndet werden. In einigen Bundesländern können auch höhere Bußgelder verhängt werden. In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn durch den Rückschnitt oder die Fällung von Gehölzen eine erhebliche Beeinträchtigung von Tieren oder Pflanzen verursacht wird, können sogar Strafanzeigen gegen den Verursacher gestellt werden.

© DDV Media

Disclaimer: Dieser Artikel wurde von DDV Media erstellt. Er ist kein reguläres Angebot von Sächsische.de und fällt nicht unter die Verantwortung der Redaktion.

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